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schaftlichem Siechtum. Der größte Teil der Friedens-bedingungen dient diesem Zweck.
Vollständig werden uns die Hände gebunden in derRegelung unserer wirtschaftlichen Beziehung zu der Ge-samtheit der alliierten und assoziierten Mächte, d. h. zuder ganzen Welt mit Ausnahme der wenigen neutral ge-bliebenen Staaten und der Reste, die von unseren Bundes-genossen nach der Zertrümmerung Österreich -Ungarns undder Türkei übrig bleiben werden.
Wir sollen gezwungen werden, der Welt unsererFeinde die unbeschränkte Meistbegünsti-gung zu gewähren für Einfuhr, Ausfuhr, Schiff-fahrt, Niederlassung und Betrieb von Handel undGewerbe, und das nicht nur ohne jede Gegen-seitigkeit; nein! es wird uns sogar der ausdrücklicheVerzicht auf sämtliche Rechte und Ansprüche zugemutet,die Deutschland außerhalb seiner neuen Grenzen in Europa aus irgendwelchen Gründen gegenüber den alliierten undassoziierten Mächten zustehen. Die Verpflichtung dermeistbegünstigten Behandlung unserer Feinde soll allerdingszunächst nur für fünf Jahre gelten; aber der Rat des Völker-bundes, der ausschließlich aus Vertretern unserer Feindeund damit Vertretern der Nutznießer dieser ungeheuer-lichen Bestimmung zusammengesetzt ist, hat das Recht, zuentscheiden, daß diese Verpflichtung für einen weiterenbeliebigen Zeitraum aufrechterhalten werden soll!
Wir sollen ferner gezwungen werden, für eine Fristvon 6 Monaten von der Einfuhr der alliierten und asso-ziierten Mächte keine höheren Abgaben zu erheben, als diegünstigsten Abgaben, die bei uns am 31. Juli 1914 gegen-über irgendeinem Lande in Kraft waren; dieselbe Ver-pflichtung soll weitere 2y 2 Jahre in Kraft bleiben für alleErzeugnisse des Acker-, Garten- und Wiesenbaues, für dieam 31. Juli 1914 Vertragszölle bestanden.
Die Anpassung unseres Zolltarifs an unsere durch denWeltkrieg von Grund aus veränderten wirtschaftlichen undfinanziellen Bedürfnisse ist uns also für drei Jahre gänzlich