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Die „Kominission für Wiedergutmachung"als Konkursverwalter Deutschlands .
Für die Festsetzung und Eintreibung des uns für die„Wiedergutmachung" aufzuerlegenden Schadenersatzes soüeine „Kommission für Wiedergutmachung" eingesetzt wer-den, in der die Vereinigten Staaten, Großbritannien, Frank-reich, Italien, Japan, Belgien und Serbien vertreten seinwerden; die übrigen alliierten und assoziierten Staatenkönnen für diejenigen Sitzungen, in denen Ansprüche undInteressen ihres Staates zur Verhandlung stehen, einen Bei-sitzer ohne Stimmrecht ernennen. Deutschland wird in derKommission nicht vertreten sein; die Kommission wirdlediglich „der deutschen Regierung nach Billigkeit dasWort erteilen, ohne daß diese jedoch in irgendeiner Weiseauf die Beschlüsse der Kommission Einwirkung hat". DieKommission soll mit den „weitestgehenden Kontroll- undVollstreckungsbefugnissen" sowie,mit dem „Recht der Aus-legung" der die Wiedergutmachung betreffenden Bestim-mungen des Friedensvertrags ausgestattet werden. Deutsch-land wird die Verpflichtung auferlegt, „alle Gesetze, Ver-ordnungen und Verfügungen zu erlassen, in Kraft zu haltenund zu veröffentlichen, die für die vollständige Durchfüh-rung der Wiedergutmachungsbestimmungen nötig seinkönnten".
Die deutsche Regierung hat der Kommission jede vonihr verlangte Auskunft zu geben über ihre Finanzen, überdas Eigentum, die Produktionskraft, die Vorräte und dieErzeugung von Rohstoffen und gewerblichen ErzeugungDeutschlands und seiner Staatsangehörigen. Die Kom-mission wird in periodischen Schätzungen die Zahlungs-fähigkeit Deutschlands prüfen und dafür sorgen, daß alleEinkünfte Deutschlands in erster Linie für die „Wieder-gutmachung" verwendet werden und daß die deutsche Be-steuerung mindestens ebenso schwer ist, wie die irgend-eines der in der Kommission vertretenen Staaten.