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jenigen, welche bares Geld für die Wiederaufnahme ihrer Frie-densarbeit und ihrer Friedensbetriebe benötigen, sich bei denDarlehnskassen Geld zu günstigen Bedingungen im Wege derBeleihung von Kriegsanleihestücken verschaffen können. Alleinschon durch diese Maßnahme wird der Andrang von Kriegs-anleihen zum Markt in der Zeit nach Friedensschluß und damitder Druck auf den Kurs der Kriegsanleihe erheblich einge-schränkt werden. Darüber hinaus wird dem Besitzer vonKriegsanleihen der Uebergang in die Friedenswirtschaft wesent-lich erleichtert.
In ähnlicher Richtung wird eine andere Bevorzugungwirken, die der Kriegsanleihe zugedacht ist: Die Kriegsanleihesoll bei der bevorstehenden Veräußerung von entbehrlich wer-dendem Heeresgerät, also von lebendem und totem Inventaraller Art, vorzugsweise und zum Parikurs in Zahlung ge-nommen werden.
Am wichtigsten für den-Anleihezeichner ist natürlich dieBehandlung der K r i e g s a n l e i h e auf dem Ge-biete der Besteuerung.
Daß jede Verkürzung des Zinsbezuges der Kriegsanleihenausgeschlossen ist, habe ich bereits erwähnt. In der Tat: einesolche Verkürzung käme auf nichts anderes hinaus als auf eineExtrabesteuerung der Anleihezeichner, also auf eine Bestrafungderjenigen, welche dem Reich in seiner Bedrängnis ihre Mittelzur Verfügung gestellt haben. Eine solche Benachteiligung undBestrafung der Anleihezeichner ist in jeder Form völlig aus-geschlossen. Es ist aus allen den Gründen, die ich mir vorhererlaubt habe zu entwickeln, ganz undenkbar, daß die Kriegs-anleihezeichner in irgendeiner Beziehung schlechter gestellt wer-den als diejenigen, die sich ihrer finanziellen Wehrpflicht ent-zogen haben. Es ist also ein ganz unsinniges Gerücht, wennda und dort verbreitet wird, daß die Anleihezeichner eine be-sondere Besteuerung riskierten.