Druckschrift 
Der Prozeß Erzberger-Helfferich : ein Rechtsgutachten / mit einem Begleitwort von Siegfried Löwenstein
Entstehung
Seite
III
Einzelbild herunterladen
 

- III -

ferich gemachten Vorwürfe, sondern auch alle in derHauptverhandlung neu und unerwartet gegen ihn gerich-teten Angriffe vom Gericht sofort auf ihre Berechtigungnachgeprüft werden sollten, eine zwar anerkennenswertmutige aber gleichzeitig für ihn selbst äusserst gefährlicheTaktik eingeschlagen, die gegenüber einem so erbittertenund in langwieriger sorgsamer Arbeit aufs gründlichstevorbereiteten Gegner von bedenklichen Folgen für ihnsein m u s s t e. Das Gericht ist nicht Finder objektiverWahrheit. Es kann und darf sich sein Urteil nur aufGrund des ihm in der Verhandlung vorgeführten Beweis-materials bilden. Deshalb war es eine natürliche Folgeder Stellungnahme Erzbergers gegenüber den in derHauptverhandlung überraschend mit Aufbietung einesgrossen Zeugenapparates gegen ihn gerichteten Angriffe,dass das Gericht trotz ernsten Bemühens, die Wahrheit,und nur die Wahrheit zu finden, dennoch zu UngunstenErzbergers dieses Ziel verfehlte. Hierfür ist in dem be-deutungsvollsten Punkte der Nachweis bereits gerichtlichgeführt.

Das im Erzberger-Helfferich-Prozess gesprocheneUrteil des Landgerichts I, Berlin vom 12. März 1920 hatfür bewiesen erklärt, dass Erzberger als Zeuge unter sei-nem Eide bewusster Unwahrhaftigkeiten sich schuldiggemacht habe. Diese Feststellung gab Anlass zur Einlei-tung eines Strafverfahrens wegen Meineides. Auf Grundeiner überaus eingehend geführten Voruntersuchung, inder jene Urteilsfeststellung unter Anhörung auch der vonErzberger benannten Zeugen und unter Heranziehungder ihm zur Verfügung stehenden urkundlichen Beweis-mittel erneuter gründlicher Nachprüfung unterzogenwurde, ist dann dasselbe Landgericht I, das im Helfferich-prozess den Beweis des Meineids für geführt erachtet hat,zu der Feststellung gelangt, dass weder für denVorwurf wissentlicher noch auch fahr-lässiger Eidesver 1 etzung ein auch nurzur Eröffnung eines HauptverfahreniShinreichender Verdacht übrig geblieben sei.Der Generalstaatsanwalt hatte in seinem Antrage auf Aus-