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Der Prozeß Erzberger-Helfferich : ein Rechtsgutachten / mit einem Begleitwort von Siegfried Löwenstein
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serverfolgungsetzung darüber hinaus zum Ausdruck ge-bracht, dass in den meisten im Urteil vom 12. März 1920als festgestellt erachteten Eidesverletzungen durch die ge-führte Voruntersuchung sogar jeglicher Verdachtbeseitigt sei.

Von allen im Gerichtsurteil vom 12. März 1920zum Nachteil Erzbergers getroffenen Feststellungenwar unzweifelhaft der Vorwurf wiederholter wis-sentlicher Eidesverletzung der bei weitem schwerste. Diesonstigen im Urteil als erwiesen bezeichneten Verfehlun-gen wogen demgegenüber federleicht. Man darf dahermit Recht annehmen, dass gerade bei der Feststellung derEidesverletzung, die vernichtend für die bürgerliche Exi-stenz eines der ersten Beamten des neuen Deutschlands wirken musste, eines Mannes, von dem grosse Teile desdeutschen Volkes mit Rücksicht auf seine hohe Begabung,seine ausserordentliche Sachkunde, seine riesenhafte Ener-gie und seinen unermüdlichen Fleiss Grosses für die Wie-deraufrichtung unseres niedergerungenen Landes erhoff-ten, das Gericht mit ganz besonderer Vorsicht seine Fest-stellung getroffen hat. Es ist daher auch der weitereSchluss gerechtfertigt, dass, wenn diese schwerwie-gendste aller gegen Erzberger getroffenen Feststellungeneiner gründlichen Nachprüfung so wenig standhielt, dassdemnächst dasselbe Gericht das Vorliegen auch nur eineshinreichenden Verdachtes verneinte, keinerlei Gewähr da-für besteht, dass irgendeine der anderen im Urteilgegen Erzberger getroffenen Feststellungen einer speziel-len und gründlichen Nachprüfung standhalten würde.Der Vorwurf der Eidesverletzung lag auf juristischem, denBerufsrichtern der Strafkammer besonders zugänglichenGebiet. Alle anderen Vorwürfe konnten auf ihre Berech-tigung mit der gleichen, vielleicht mit grösserer Sach-kunde von jedem weit- und menschenerfahrenen Laiennachgeprüft werden. Irrte aber das Gericht hinsichtlichdieses schwersten, sein Spezialgebiet betreffenden Vor-wurfs, um wieviel mehr muss mit der naheliegenden Mög-lichkeit irriger Feststellungen auf anderen, den Berufsrich-tern fernliegenden Gebieten gerechnet werden. Wie emi-