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trat, so gab ihm das reichsgerichtliche Urteil dennoch dieGenugtuung, dass es nicht etwa die Schlussfolgerung deserstinstanzlichen Urteils hinsichtlich des teilweise geführ-ten Wahrheitsbeweises billigte, sondern ausdrück-lich erklärte, dass es sich hierbei um eine, durch das Oe-setz seiner Nachprüfung entzogene das Reichsgericht bin-dende Schlussfolgerung handele. Die bevorstehende Re-form des Strafprozesses wird hoffentlich auch nach dieserRichtung hin Wandel schaffen und dem höchsten. Ge-richtshof des Reiches die Freiheit geben, ein von ihmsachlich als falsch erkanntes Urteil aufzuheben, auchwenn Rechtsirrtümer im Urteil nicht nachweisbar sind.
Mit dem Urteil des Reichsgerichts, das immerhin ineiner Reihe von Wendungen wichtige Fingerzeige füreine Weiterverfolgung des Prozesses gab, war natürlichder Helfferich-Prozess im Sinne Erzbergers noch keines-wegs erledigt. Das Meineidsverfahren erschütterte schonbald die Grundfeste des Urteils. Die gerichtliche Unter-suchung wegen Steuerhinterziehung, deren Ergebnis füruns nicht einen Augenblick zweifelhaft war, musste denBeweis erbringen, dass auch von den sonstigen Vorwür-fen wichtige Teile jeder Grundlage entbehrten. Wasnoch übrig blieb, wäre dann auf die eine oder andereWeise widerlegt worden, wenn es mit Rücksicht auf seineWinzigkeit solcher Widerlegung überhaupt bedurfte. Daes ein Rechtsmittel für die erneute Verhandlung desHelfferich-Prozesses nach Verwerfung der Revision durchdas Reichsgericht nicht gab, so versprach sich Erzbergereinen wichtigen Einfluss auf die öffentliche Meinungdaraus, dass er einem angesehenen Juristen das gesamteProzessmaterial zur Verfügung stellte und ihn um einobjektives Gutachten über die im Gerichtsurteil gegen ihngetroffenen Feststellungen bat. Aus diesem GedankenErzbergers ist das Rechtsgutachten, dem diese Vorredeals Geleitwort dienen soll, entsprungen. Es lag bereitszu Lebzeiten Erzbergers und bevor noch die Vorunter-suchung im Steuerhinterziehungsprozess beendet war,abgeschlossen vor. Es ist verfasst von einem namhaftendeutschen Juristen in hoher aktiver Dienststellung. Diese