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Der Prozeß Erzberger-Helfferich : ein Rechtsgutachten / mit einem Begleitwort von Siegfried Löwenstein
Entstehung
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grundlos war imd daß von den 42 Fällen, in denen Erzbergereigene Geldinteressen mit politischer Tätigkeit vermischt habensollte, 37 unbewiesen sind, daß außerdem bet 7 von öen 13zum Beweis der Unwahrhaftigkeik angeführten Fällen derBeweis mißlungen ist. Bezüglich des Restes der Fälle hatdas Gericht angenommen, daß 'der Wahrheitsbeweis erbrachtsei. Mit Rücksicht hierauf und da das Gericht der Meinungwar, daß Helfferich die Beleidigungen in der Hauptsache ausuneigennützigen, sachlichen und nur zum Teil aus persönlichenBeweggründen geäußert habe, ist die Strafe verhältnismäßiggering ausgeworfen wovden.

Gegen das Urteil haben beide Teile Revision an dasReichsgericht eingelegt, Erzberger mit der Begründung, daßdie Auffassung der Berliner Strafkammer über die Er-bringung des Wahrheitsbeweises rechtsirrkümlich sei. DasReichsgericht hak durch Urteil vom 21. Dezember 192g dieRevisionen beider Teile verworfen. In der Begründung istdie Bemängelung, die Erzberger gegen die Ausführungen derStrafkammer über die Erbringung des Wahrheitsbeweiseserhoben hat, mit der Begründung zurückgewiesen worden,daß sich die Strafkammer bei diesen Ausführungen auf tat-sächlichem Gebiete bewege, das der Rachprüfung und Rich-tigstellung durch bas Reichsgericht verschlossen sei.

Für den Beleidigten Erzberger und seine politische Stel-lung war das Urteil trotz der Verurteilung des Staatsmini-sters Helfferich infofern nachteilig, als das Gericht aus denEinzelfällen, in denen es den-Wahrheitsbeweis für die belei-digenden Behauptungen für erbracht hielt, die Folgerunggezogen hatte, daß es sich bei diesen Einzelfällen um Er-scheinungsformen des Charakters von Erzberger, insbesonderebei den 6 festgestellten Fällen von Unwahrhaftigkeik um einenHang zur Unwahrhafkigkeit handle.

Erzberger hat -demgegenüber stets behauptet, daß das-Urteil der Berliner Strafkammer nicht einwandfrei sei,daß es einen auffallenden Geist von Boreingenommen-heit atme, der nur durch die maßlose Hetze gegen seinePerson und die dadurch geschaffene Atmosphäre desUebelwollens zur Zeit der Urteilsverkündung, am Bor -abend des Kapp-Puksches, zu erklären sei und daß die Richter