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Der Prozeß Erzberger-Helfferich : ein Rechtsgutachten / mit einem Begleitwort von Siegfried Löwenstein
Entstehung
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unbewußt dieser Stimmung erlegen seien. Dies zeige sich deut-lich, wenn man die Begründung nachprüfe, deren Ungenauig-keit und Leichtfertigkeit selbst dem Laien auffallen müsse.Diese bei einem so bedeutsamen Urteil besonders auffallendeErscbeinungsei nur dadurch zu erklären, daß unter dem Ein-druck der politischen Strömung jener Tage und der Dialektikdes Angeklagten Helfferich die einzelnen Fälle einseitig be-trachtet worden seien. Offenbar habe sich nachher bei, derschriftlichen Begründung des Urteils die Lückenhaftigkeit derBeweisführung ergeben, di'e in der Schwache der Begründungzum Ausdruck komme. Erzberger hat unter Bezugnahmehierauf um eine Nachprüfung des Urteils unter Zugrunde-legunH des von der Strafkammer festgestellten Tatbestandesgebeten. Der Versasser ist -dieser Bitte um lso bereitwilligernachgekommen, als schon die in der Presse über den Verlauf>der Verhandlung und den Anhalt der Urteilsgründe verbrei-teten Berichte lebhafte Zweifel in ihm erweckten, ob die Ur-teilsgründe einer sachlichen Kritik standhalten.

Die Nachprüfung hat sich auf die sämtlichen Fälle er-,streckt, in denen die Strafkammer den Wahrheitsbeweis fürerbracht erachtet hat. Es sind dies

I. 5 Fälle v>on Vermischung persönlicher Geldinteressen,mit politischer Tätigkeit.

II. 6 Fälle von Unwahrhaftigkeit,

>II. 3 Fälle von Verstößen gegen die Wöhlanständigkeit.Es ist geprüft worden, ob der Eachverhait, wie er imUrteil festgestellt ist, die daraus gezogenen Schlußfolgerungenrechtfertigt und inwieweit etwa Fehlschlüsse, Zweifel undLücken bestehen. Dabei hat, wie die nachfolgenden Aus-führungen ergeben, das Bestreben bestanden, streng unpar-teiisch und gerecht, aber auch streng logisch zu verfahren undbei der Beweiswürdigung den jedes gerichtliche Verfahrenbeherrschenden Sah zu Grunde zu legen, daß in cwdio pro reozu entscheiden ist und daß man von der Ehrenhaftigkeit desNebenmenschen auszugehen hat, solange nicht der lückenloseBeweis des GegenteUs erbracht ist. Der Nachprüfung standneben dem Urteil das gesamte in den stenographischen Ver-handlungsberichten niedergelegte Material, sowie neuesMaterial, dcs, soweit dies erforderlich schien, als An-