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allgemeinen Erwägungen ausging, das dort garnicht erwähnteSonderlnteresse aber erst, wie auch der Zeuge Vocke hervor-hebt, durch die spätere Eingabe des Konzerns erkennbarwurde.
Weiter erscheint der völlige Ansichtswechsel Erzbergersvom März und Mai 1917 zum Dezember 1917 nicht anderserklärlich als durch das inzwischen erfolgte Ausscheiden ausdem Thyssen-Konzern. Wenn der Nebenkläger als Grundfür seine verschiedene Stellungnahme einmal die politischenFragen, forme das Auftauchen des sogenannten Raumer-schen Projektes angibt, das beabsichtigte, das De WendelscheHüttenwerk (im Gegensatz zu den Erzfeldern) nicht demStahlwerksverband und der Schwerindustrie abzugeben, sokann dem nicht gefolgt werden. Denn es ist nicht einzusehen,wie diese Umstände den völligen Gesinnungswechsel erklärenkönnen, der sich aus dem Vorschlage ergibt, die Schwerindu-strie gänzlich zu Gunsten des Reiches von der Erwerbungauszuschließen, während für deren lothringischen Teile frühernachdrücklichst der gesamte Besitz allein gefordert wurÄe.
Durch dieses Ergebnis ist auch die SonderbehaupiungS. 31, 38 d. Flugschrift über die veränderte Stellungnahmezu Fragen der Kriegs- und Kriegswirtschaftspolitik, worunterauch die Frage jener Liquidation zu rechnen ist, trotz derNichterweislichkeit der attderen Beispiele erwiesen.
Ergebnis der Nachprüfung: Die Liquidation französischerUnternehmungen war nach Auffassung der Reichsregierungim Interesse des -Reichs geboten. Die Reichsregierung hatdies durch die Verordnung vom 14. März 1917 über dieLiquidation französischer Unternehmungen zum Ausdruck ge-bracht. Die Werke der Gebrüder De Wendel waren einefranzösische Unternehmung, ihre Liquidation war nach derauch vom Reichsamt des Inneren geteilten Auffassung erfor-derlich, sie war ein Mittel zur Beseitigung des französischen Einflusses, wurde zweifellos in der damaligen politisch erreg-ten Zeit dafür gehalten. Der Vorschlag, bei der Veräußerungder Erzfelder nur die elsäszischen Hütten als Käufer zuzulassen.