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Der Prozeß Erzberger-Helfferich : ein Rechtsgutachten / mit einem Begleitwort von Siegfried Löwenstein
Entstehung
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getreten; er hak, als Ende des Jahres 1917 die Angelegen-heil De Wendel in einem Sonderausschuß des Hauptaus-schusses des Reichstages zur Sprache kam, geäußert, er seistets ein Gegner von Liquidationen und VergeKungspolitikgewesen, wolle nun aber, da man einmal so weit in der Li-quidation gekommen sei, nicht, daß mit ihr einfach aufcehörtwerde; sie müsse zwar durchgeführt werden, aber in einerWeise, daß nicht die Schwerindustrie und der Stahlwerksver-band daraus Gewinn machen könnten. Darum müsse dasGanze ohne eine vorherige Ausschreibung dem Reich über-lassen werden. Al's Grund für die veränderte Stellungnahmehat Erzberger die Veränderung der politischen Lage, dasVersagen des U-Boot-Krieges und ' die Friedensresolutionangeführt, die eine Aenderung der Liquidationspolitik not-wendig gemacht haben, ferner das Auftauchen des sog. Rau-merschen Projekts, das beabsichtigt habe, das De WendelscheHüttenwerk nicht dem Stahlwerksverband und der Schwer-industrie, sondern einem Konzern der verarbeitenden Metall-Industrie abzugeben.

Arteilsgründe: Erzberger hat mit feinem Schreiben vom17. Mai 1917 im wesentlichen spezifisch Thyssensche Sonder-wünsche vertreten, wenngleich er sie darin nicht erwähnt.Das Gericht hak keinen Zweifel, daß sein Vorschlag (der mitdem der späteren Eingabe des Konzerns übereinstimmt, jeden-falls soweit die Schaffung einer gleichen Lebensdauer derWerke in Frage steht), nicht sowohl im Znkeresse der Allge-meinheit oder eines größeren Interessentenkreises, sondern imInteresse des Konzerns, dessen Aufsichtsrat er damals ange-hörte und dessen Verhältnisse er genau kannte, gemacht ist:denn gerade diesem, der die kleinste Erzbasis der großenlothringischen Werke besaß, wäre bei einer Verteilung, Hieeine gleiche Lebensdauer der lothringischen Werke herstellensollte, der Hauplvorteil erwachsen, wie auch Vocke bestätigtund eine wesentlich größere Quote als etwa bei einer Ver-teilung nach der Produktion zugefallen. In diesem Eintretenfür Sonderinteressen eines Unternehmens, mit dem er selbst,auch pekuniär, nahe verbunden ist, erblickt das Gericht eineVermischung der Tätigkeit als Abgeordneter und eigenerGeldinteressen, umsomehr, als sein Vorschlag anscheinend von