Borteil gewesen wäre, da es mehr Erzfelder erhalten hätte,als die übrigen Werke, ist richtig, ändert aber an der Zweck-mäßigkeit des Vorschlages nichts. War der Maßstab vomvolkswirtschaftlichen oder kriegswirtschaftlichen Standpunktaus zweckmäßig oder wurde er wenigstens, wie nicht wider-legt werden kann, von Erzbercer für zweckmäßig gehalten, sodurfte ihn Erzberger in seinem Brief an Helsferich vorschla-gen, auch wenn er dem.Thyssen-Konzern Vorteil brachte) diesumsomehr, da Helfserich wußte, daß Erzberger dem Thyssen-Konzern als Aufsichtsratsmitglied .angehörte, und daß derThyssen-Konzern an dem Grubenbesilz in Elsah-Lothringen beteiligt war.
Bei dieser Sachlage ist kein Beweis dafür erbracht, daßErzberger sich eine unzulässige Vermischung parlamentarischerTätigkeit mit eigenen Geldinteressen hat zuschulden kommenlassen! die entgegenstehende Feststellung der Strafkammer be-ruht auf unzutreffender Beweiswürdigung, insbesondere aufeiner Anterl>assung der Prüfung, ob die Borschläge, die E. ge-macht hat, von ihm nach seiner damaligen Auffassung von derpolitischen und kriegswirtschaftlichen Lage für gemeinnütziggehalten werden konnten.
Ebensowenig haltbar sind die Ausführungen des Urteilsüber das spMere Verhalten Erzbergers in dieser Angelegen-heit. Wenn Erzberger Ende 1917 die Auffassung vertretenhat, daß die De Wendelschen Werke als Ganzes dem Reichüberlassen werden sollen, so folgt daraus noch nicht, daß dieseAenderung der Auffassung lediglich durch das AusscheidenErzbergers aus dem Thyssen-Konzern zu erklären ist und daßdamit der Beweis für die Behauptung Helfferichs erbracht ist,daß die Stelluncnahme Erzbergers zu Fragen der Kriegspo-litik und Kriegswirtschaftspolitik eine andere gewesen sei zuder Zeit, in der er durch seine Zugehörigkeit zum Thyssen-Konzern schwerindustriell interessiert gewesen sei und eine an-