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Der Prozeß Erzberger-Helfferich : ein Rechtsgutachten / mit einem Begleitwort von Siegfried Löwenstein
Entstehung
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Mährens die Unrichtigkeit seiner bisherigen Auffassung er-kennt; verbleibt er bei ihr, so beugt er das Recht, weicht erDon ihr ab, so muß er sich selbst in unerwünschter Weise be-richtigen. Weiter aber kann, wenn der Abgeordnete dasSchiedsrichkeramt von einer Partei annimmt, die an der glei-chen Beurteilung gerade dieses bestimmten Sachverhalts undseiner Einzelfragen interessiert ist, wie er sie damals vertretenhat, der Anschein erweckt werden, als erfolge seine Bestellung,um diese für sich zu verwerten; diesen Anschein und denSchein seines Einverständnisses musz der Abgeordnete im Hin-blick aus die vom Richteramt erforderliche Objektivität aufsPeinlichste vermeiden.

Hier nun ist aber, wenn auch vielleicht noch andere dervom Zeugen Berger angegebenen Gründe mitgesprochen ha-den mögen, nach der Bekundung des Zeugen Morgensterngerade jene Stellungnahme Erzbergers in der Haushaltskom-Mission für die Berufung zum Schiedsrichter entscheidend ge-wesen; bereits beim Eintritt Morgensterns in die Firma Ber-gcr im Juli 191-l wurde ihm von einem anderen Vorstands-Mitglied mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, Erzberger zumSchiedsrichter zu machen, weil er sich in jener Kommissionwarm der Unternehmer angenommen hätte, die sich wegenrigoroser Behandlung durch das Kanalamt an den Reichstaggewandt hätten, und daher angenommen werde, dasz er dasSchicdsrichtcramt zugunsten der Unternehmerschaft, da eigent-lich alle sich über den gleichen Punkt zu beklagen hätten,.lusübcn werde; wenn der Zeuge Berger jetzt glaubt, daß ersich durch seine Stellungnahme nicht habe bestimmen lassen,so täuscht ihn demgegenüber offenbar seine Erinnerung. Erz-oergcr aber, mußte sich, als ihm das Schiedsrichkeramt angebo-ten wurde, da es sich um eine, auch allen äußeren Umständennach, durchaus gleichartige Cache handelte, in der er in derKommission seine Stellungnahme festgelegt hatte, sagen, daßdies mit Rücksicht auf jene parlamentarische Delätig>ung ge-schehe. Nahm er das Amt, aus dem ihm geldliche Vorteileflössen (woraus ihm an sich kein Vorwurf zu machen ist) an,so machte er damit seine frühere parlamentarische Stellung-nahme sich finanziell nutzbar. Dies fällt aber unter die Be-hauptung des Angeklagten.