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Ergebn'.s der Nachprüfung: Die Begründung des Urteilsist haltlos. Der Erwerb von Aktien steht selbstverständ-lich an sich jedem Abgeordneten frei uNd bringt ihn regel-mäßig nicht in Widerspruch mit seinen Pflichten. Diesgilt auch für den Abgeordneten Erzberger. Aus dem Erwerbder Anhydataktien ergab sich für ihn an sich noch keinePflichtenkollision, auch dann nicht, wenn er die Aktien vondem Aufsichtsratsvorsitzcnden der Gesellschaft auf dessen An-regung erwarb. Auch der Umstand, daß Erzberger dieAktien in der Erwartung einer guten Kapitalanlage erwarb,gibt zu Bedenken keinen Anlaß. Diese Erwartung hat jederKäufer von Aktien. Aussichtslose Wertpapiere werden nichtzum Parikurse gekauft. Dies gilt besonders von Papieren,die jahrelang keine Dividenden verkeilt haben. Wenn trotz-dem für solche Papiere der Parikurs verlangt und bezahltwird, so kann dies nur in der Annahme geschehen, daß derinnere Wert des Unternehmens ein gesunder und die Aus-schüttung einer normalen Dividende mit Sicherheit zu erwar-ten ist. So und nicht anders lagen die Verhältnisse zu derZeit, da Erzberger die Aktien kaufte. , Irgendwelche Sicher-heit dafür, daß eine außergewöhnlich hohe Dividende zu er-warten sei, bestand nicht. Es bestand deshalb auch keineVeranlassung, einen über den Parikurs hinausgehendenKaufpreis für sachgemäß zu halten und anzubieten. Die AK-tien wurden an der Börse nicht gehandelt und hatten deshalbkeinen Börsenkurs. Ihr innerer Wert konnte nur aus denbisherigen Eewinnergebnissen und den Aussichten des Unter-nehmens ermittelt werden. Zur Zeit des Ankaufs der AK-tien stand fest, daß die Anhydakgesellschaft in den vorauscc-gangenen Iahren 1913, 1914 und 1915 keine Dividendenverteilt hakte, daß sie aber im Jahre 1915 so viel verdienthatte, um die in den Iahren 1913 und 1914 erlittenen Ver-