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Der Prozeß Erzberger-Helfferich : ein Rechtsgutachten / mit einem Begleitwort von Siegfried Löwenstein
Entstehung
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luste einzuholen und einen kleinen Ueberschuß zu erzielen.Beweis darüber, wie hoch die eingeholten Berluste gewesensind, hat das Gericht nicht erhoben, obgleich diese Frage vomStandpunkt des Gerichts aus erheblich gewesen wäre. Einweiterer Bewertungsfaktor ergab sich daraus, dafz bei derGeneralversammlung vom 26. Juni 1916 der Borstand mit-gekeilt hatte, die Fabrik sei voll beschäftigt und lasse ein gutesErgebnis erhoffen, und daß die Heeresverwaltung! die, Her-stellung des Anbydat-Leders nachdrücklich gefördert hat. MagErzberger dies alles von Rechberg oder von sonstiger Se,iteerfahren haben eine Feststellung hierüber gibt das Urteilnicht, mag ihm auch von dem Abgeordneten Müller-Fuldaauf Anfrage mitgeteilt worden sein, daß die Gesellschaftfür ein aussichtsreiches Unternehmen gehalten werde, so reichtdies alles doch nur zur Erklärung der Tatsache aus, daß Erz-bercer Aktien, die jahrelang dividendenlos gewesen waren,zum Parikurse übernommen hat, nicht aber läßt sich aufGrund dieser Taksache die Feststellung treffen, daß zur Zeitdes Ankaufs der innere Werk der Aktien bedeutend höhergewesen sei, als der Parikurs und daß Erzberger dies habeerkennen müssen. Diese Feststellung, für die das Urteil über-zeugende Gründe nicht beigebracht hat, ist umso befremd-licher, als um jene Zeiit und auch später noch Berkäufe derAnhydat-Aktien zuüi Parikurse getätigt worden sind undzwar an Beamte und Angestellte der Gesellschaft, an einenaußenstehenden Fachmann und Geschäftsfreund und an denAbgeordneten Müller-Fulda, mit dem Rechberg befreundetwar. Die.se für die Bewertung der Aktien wichtige Tatsachedarf nicht, wie es das Urteil tut, mit dem Hinweis daraufabgetan werden, daß es sich hier um Berkäufe an Angestellteund Geschäftsfreunde gehandelt habe, daß Erzberger aberweder Fachmann noch Geschäftsfreund gewesen sei: denn für