Druckschrift 
Der Prozeß Erzberger-Helfferich : ein Rechtsgutachten / mit einem Begleitwort von Siegfried Löwenstein
Entstehung
Seite
31
Einzelbild herunterladen
 

31

die Annahme, daß den Verkäufen an Geschäftsfreunde undFachmänner nicht der fachgemäße, sondern ein Vorzugspreiszu Grunde gelegt worden sei, fehlt es an Anhaltspunkten.Andererseits spricht ein weiterer, im Urteil nicht gewürdigterUmstand für die Behauptung Erzbergers, daß der von ihmgezahhke Preis der damaligen Sachlage entsprochen habe.Denn nach Feststellungen, die das Urteil an anderer Stellemacht, ist die Lage der Anhydat-Gesellschaft erst nach demAktienkauf dadurch eine besonders günstige geworden, daßam 29. September 1916 mit dem Bekleidungsamt Kassel einBertrag abgeschlossen wurde, welcher der Gesellschaft einebevorzugte Belieferung mit Rohhäuten zusicherte gegen dieVerpflichtung, lediglich für das Preußische Kriegsmimsteriumzu arbeiten. Dieser Vertrag hat den inneren Wert des Un-ternehmens und damit auch der Aktien bedeukend erhöht. Eskonnten daraufhin für das Zahr 1916 und 1917 12A undfür das Zahr 1918 6^ und eine Extradividende von 14^^ausgeschüttet werden. Trotzdem hat der Kommissar für Hef-sen-Nassau den Kurs der Aktien noch bei der amtlichen Fest-setzung im Zahr 1919 auf 115-)? (nicht wie das Urteil fest-stellt auf 112A-) bewerket. Bei dieser niederen Bewertungdurch die in Betracht kommende amtliche Stelle und anoe-sichts der Tatsache, daß bei allen bekanntgewordenen Ver-Käufen die Aktien zum Parikurse gehandelt worden sind, istdie Feststellung des Urteils, daß der Wert der Aktien zurZeit des Verkaufs erheblich über dem Parikurse gestandenund daß dies für Erzberger erkennbar gewesen sei, nicht halt-bar. Es muß vielmehr zu Gunsten von E. angenommen wer-den, daß er für die Aktien den sachgemäßen Preis bezahlthat und daß eine Vergünstigung nicht vorliegt. Damit aberentfällt die Grundlage für die Annahme des Urteils, daßErzberger hier eine Vergünstigung unter der Voraussetzung