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Der Prozeß Erzberger-Helfferich : ein Rechtsgutachten / mit einem Begleitwort von Siegfried Löwenstein
Entstehung
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27.1.19.

28,3.19.

26.11.19.

31.12.19.

6 4.20'

Gelsenkirch.Gußstahl 197,.

174,75

239,50

223,

675,

Älllgem. Elektr.-Ges. 180,75

162,86

237,25

245

415,

Deutsche Bank . . 206.50

223-

254

265,

317,50

Schultheiß . . . 232,

250,25

262,

242,

288

Daraus ergibt sich, dasz die Kurse in der Zeit vom An-kauf der Hapag -Aktien (27. Januar 1919) bis zum Wieder-verkaufstag (26. November 1919) bei jeder Art von Aktiengestiegen sind, und daß die Hapagaktien an der allgemeinenPreissteigerung am wenigsten keilgenommen haben. Es be-darf desha'lb nicht der Annahme besonderer Umstände, umdie verhältnismäßig geringfügige Kurssteigerung der Hapag -aktien zu erklären und die Feststellung des Urteils, daß dieAktien zur Zeit des Ankaufs besonders nieder im Kurs ge-wesen seien, weil die Öffentlichkeit mit dem endgültigenVerluste der Flotte und mit keiner Entschädigung derSchliffsgesellschaften gerechnet habe, ist eine willkürliche.. Sieist nachweisbar unrichtig! denn die Öffentlichkeit hat mit derRückgabe der Schiffe rechnen müssen, weil Erzberger, wiedas Urteil selbst feststellt, wiederholt, insbesondere in derSitzung der Nationalversammlung vom 18. Februar 1919,als feststehende Tatsache mitgeteilt hat, daß die Schiffe nichtverloren seien, sondern lediglich zur Einreihung in einenWeltpol zum Zwecke der Lebensmittelversorgung verwandtund später zurückgegeben werden. Hätte die Börse nebendem allgemeinen Mißtrauen infolge des Zusammenbruchsnoch die vom Urteil unterstellten besonderen Besorgnisse inder Richtung auf einen entschädigungslosen Verlust der Han-delsflotte gehabt, so wäre der damalige relativ hohe Kurs derHapagaktien von 92 und 94 schlechterdings nicht zu er-klären.

Zu 2.: Das Urteil selbst nimmt an, daß Erzberger zurZeit des Ankaufs der Aktien die Uebrzeugung gehabt habe.