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Der Prozeß Erzberger-Helfferich : ein Rechtsgutachten / mit einem Begleitwort von Siegfried Löwenstein
Entstehung
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züglich des Schadensersatzes bestimmt, daß für die Einziehungvon Gegenständen zu Gunsten der Entente eine angemesseneEntschädigung zu gewähren sei! und daß im einzelnen der zu-ständige Reichsminister für Art und Umfang der Enkschädi-gung Richtlinien aufzustellen habe. Diese allgemeinen Be-stimmungen haben die Kursbildung der Hapagaktien ebenso-wenig nennenswert beeinflußt wie die Zuwendung derMilliarden an die Reederei-Treuhand-Gesellschaft im Au-gust 1919. Erst vom Dezember 1919 an nach Zuwendungweiterer 3^ Milliarden an die Reederei-Treuhand-Gesell-schaft hak sich der Kurs der Aktien entscheidend gehoben.Zu dieser Zeit hatte aber Erzberger seinen Aktienbesitz schonabgestoßen.

Es kann Erzberger auch kein Vorwurf daraus gemachtwerden, daß er seinen Aktienbesitz nicht abgestoßen hat, alser alntlich mit der Frage der Entschädigung der Schiffahrts-Unternehmungen zu tun bekam! denn eine Pflicht zum Ab-stoßen von Aktien kann wenn überhaupt so doch nur dannfür einen Beamten angenommen werden, wenn er sich amt-lich mit solchen Maßnahmen zu befassen hat, die den Kursder Aktien so maßgebend beeinflussen können, daß dadurchseine amtliche Unbefangenheit in Frage gestellt werdenkann. Davon kann aber bei der im Urteil angeführten Maß-nähme, dem Auswerfen von 1^ Milliarden Mark zurSicherstellung der Entschädigung, der Reeder, nicht die Redesein) denn dieser Betrag war gegenüber den tatsächlichenVerlusten und der später ausgeworfenen endgültigen Ab-findung von 12 Milliarden Mark") so gering, daß er keineSteigerung der Kurse der Hapagaktien erwarten ließ. An-fangs Dezember 1919 ist im Kabinett beschlossen worden, der

*) Ju vergleichen den Reedereiabfindungsriertrag vom 23.Febr. 1921 und den Ausführungsvertrag dazu vom 23. Febr. 1921.