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Der Prozeß Erzberger-Helfferich : ein Rechtsgutachten / mit einem Begleitwort von Siegfried Löwenstein
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schung politischer Tätigkeit und eigener Geldinteressen (S. 81d. Flugschrift) als zutreffend. Sie rechtfertigen auch die Be-ziechnung als «politisch-parlamentarischer Geschäftemacher"(Kreuzzeikung vom 6. 8. 19), denn sie sind nicht Einzelvor-gänge, sondern Erscheinungsformen des sich gleich bleibendenCharakters. Ebenso wird der mit Bezug auf diese Geschäfts-politik gebrauchte Begriff der «politisch-parlamenkarischenKorruption" (ebenda) durch sie ausgefüllt, da eine Berquik-kung von Handlungen als Parlamentarier mit eigenen Geld-interessen den bei Ausübung der Abgeordnekenkätigkeit zubeachtenden sittlichen Erfordernissen widerstreitet.

Für diese Beurteilung des Bierhaltens Erzbergers zurFrage der Geschäftspolitik ist es ohne Bedeutung, wenn ersich zu einzelnen Borfällen darauf beruft, dasz er nicht andersgehandelt habe, als viele andere Abgeordnete. Demgegenübermuß das Gericht, ohne diese Behauptung als wahr zu unter-stellen, aussprechen, daß ein Mißbrauch auch durch weitereVerbreitung nicht gerechtfertigt wird.

2. Ergebnis der Nachprüfung: Der Währheiksbeweis istweder für den Borwurf der Gesinnungsänderung im Zu-sammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Thyssenkon-zern, noch für öie allgemeine Behauptung der Beimischungpolitisch-parlamentarischer Tätigkeit mit eigenen Geldinter-essen erbracht. Bei sämtlichen von Helfferich angeführtenFällen hat sich herausgestellt, daß bei vorurteilsfreier, unge-zwungener Beurteilung der Sachlage von einem inkorrektenoder unpassenden Verhalten Erzbergers nicht gesprochen wer-den kann. Die gegenteilige von Helfferich behauptete undvom Gericht angenommene Deutung der Fälle widersprichtden tatsächlichen Unterlagen und den an die Beweisführungim Strafverfahren zu stellenden Anforderungen.