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Der Prozeß Erzberger-Helfferich : ein Rechtsgutachten / mit einem Begleitwort von Siegfried Löwenstein
Entstehung
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Kanzler stehe aus dem Standpunkt und habe ihm dies bei derBesprechung gesagt, daß eine Gefährdung des Burgfriedensdurch die Steuern unter allen Umständen vermieden wer>denmüsse. Dtese Aeußerung entsprach dann seiner Ueberzeu-gung und zwar auch dann, wenn sie >die von dem ZeugenSpähn bekundete Fassung gehabt hätte, daß der Reichskanz-ler auf >öie Durchdringung ber Steuern, wenigstens der in-direkten, keinen entscheidenden Werk lege.

Die Ausführungen des' Urteils sind nicht erschöpfend.Sie haften an dem Wortlaut der Aussagen des ZeugenSpähn und sagen Selbstverständliches und Offenkundiges,wenn sie ausführen, daß der Reichskanzler an. sich Wert da-rauf gelegt habe, die Steuern durchzubringen, nachdem erihrer Einbringung zugestimmt hakte und daß Erzberger diesgewußt habe) sie übersehen aber, daß es sich bei der Aeuße-rung Erzbergers um eine andere Frage, nämlich darum ge-handelt hat, ob der Reichskanzler auf die Durchdringung derSteuervorlagen auch dann noch Werk legen werde, wenn da-durch der Burgfriede oder die hinter dem Reichskanzler ste-hende Reichstagsmehrheit gefährdet würde.

Die Begründung des Urkeils ist überdies von Irrtum be-einflußt, wenn zum Nachweis für das Bewußtsein >der Un-Wahrheit entscheidendes Gewicht auf die Aussage des Reichs-kanzlers gelegt wird, er habe bei der Besprechung am 17. Jan.Erzberger mitgeteilt, daß die Einbringung der Borlagen vomBundesrat fest beschlossen sei, und er habe daran die aus--drückliche Mahnung geknüpft, jetzt nach der Annahme desEntwurfs durch den Bundesrat sich im Reichstage zu be-mühen, den Burgfrieden nicht zu stören. Diese Aussage desReichskanzlers ist unrichtig; denn bie Entwürfe zu denSteuervorlaaen sind erst am 15. Februar und 4. März an denBundesrat gelangt und erst am 2., S. und 13. März im Bun-