Druckschrift 
Der Prozeß Erzberger-Helfferich : ein Rechtsgutachten / mit einem Begleitwort von Siegfried Löwenstein
Entstehung
Seite
54
Einzelbild herunterladen
 

- 54

zu bringen, noch gesagt habe, er habe das Material auch demAdmiralstab überreicht und von dessen Antwort werde es ab-hängen, welche weiteren Schritte er unternehmen werde. Essei dies umso wahrscheinlicher, als nach der Bekundung Le-walds Erzberger beim Abschied auf Helfferichs Bemerkung,die Tagung werde also doch ganz ruhig verlaufen, dies bestä-tigt habe und auch Spähn aus der Besprechung den Eindruckgewonnen habe, daß nichts bevorstehe.

Im übrigen führt das Urteil folgendes aus: es ist un-richtig, daß Helfferich durch die mehr erwähnte Besprechungvon dem Bevorstehen einer solchen Aktion, wie sie Erzbergermit seinem Borgehen im Hauptausschuß am 3. und besondersam 6. Juli einleitete, unterrichtet worden sei, oder aus ihrdarauf auch nur hätte schließen können; denn wenn Erzbergerdabei auch von seinen Bedenken gegen den Erfolg des U-Boötkrieges gesprochen hat, so konnte doch Helfferich darauskeinesfalls auf eine irgendwie geartete Aktion in der Haus-haltskommission schließen, zumal Erzberger ihm ausdrücklichzugesagt hakte, daß er jenes Material über den U-Boolkriegdort keinesfalls vorbringen werde; noch viel weniger aberkonnte Helfferich mit einer Aktion der Art, wie sie Erzbergerdann tatsächlich einleitete, rechnen, nämlich einer auf einegemeinsame Friedensenkschließung zielenden. Wie wenigHelfferich hierauf vorbereiiek sein konnte, zeigt weiter auchdie völlige Ueberraschung der Zeugen Spähn und Lewald.Spähn beugte sich in der Kommission sogleich nach dem Bor-schlage Erzbergers zu Helfferich hinüber und fragte ihn:Wasist denn das? Weiß die Regierung davon?", worauf dieserihm erwiderte: «Ich bin ebenso erschlagen davon wie Sie!";und auch Lewald brachte Helfferich sofort seine Meinung zumAusdruck, daß das Borgehen Erzbergers nach dem Inhalt derfrüheren Besprechung doch völlig unverständlich sei.

Daß aber die Unrichtigkeit seiner Behauptung Erzbergerauch bei der Veröffentlichung jener Artikel durchaus bekanntwar, steht für das Gericht völlig außer Zweifel denn es kann,da die Zeugen Lewald und Spähn und der Angeklagte ausden lganz klaren Erklärungen bei jener Besprechung eine ab-soluk gleiche Auffassung von ihrem Inhalt erlangt haben,nicht angenommen werden, daß er allein sie anders beurteilt