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Der Prozeß Erzberger-Helfferich : ein Rechtsgutachten / mit einem Begleitwort von Siegfried Löwenstein
Entstehung
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d) Behauptung, die Friedensaktion seinach vorheriger Verständigung derR e i ch s r e g i e r u n g erfolgt.

Tatbestand: Die Behauptung in den Artikeln der Deut-schen Allgemeinen Zeitung richtete sich Mgen eine Behaup-tung Helfferichs in der Kreuzzeitung, daß Erzberger die Re-gierung mit dem Borstoß vom k. Juli vollkommen überraschthabe. Sie geht im einzelnen dahin, daß die Bemühungenum die Friedenskundgebung des Reichstags nach eingehenderRücksprache mit dem Reichskanzler, der sie als Kampfmittelgegen die Alldeutschen gebilligt habe, sowie mit den Staats-sekretären Dr. Solf und Graf Roedern erfolgt seien.

Das Urteil stellt fest, daß diese Behauptung unwahr sei;denn Erzberger habe die Reichsregierung weder von der kon-kreten Friedensaktion, noch von einer Friedensaktionschlechthin, d. h. von einer größeren aktiven parlamentarischenUnternehmung, die geeignet erschien, den Frieden zu fördern^

letzung als richtig bestätigt worden. Erzberger hatte auch im Be-leidigungsprozeß gegen Helfferich als Zeuge unter Eid ausgesagt,daß seine Friedensaktion vom IM 1917 nach vorheriger Verstän-digung der Reichsregierung erfolgt sei und daß ein« diesbezüglicheMitteilung auch gelegentlich der Besprechung im Neichsamt des In-nern am M. Juli 1917 stattgefunden habe. In dem Hierwegen ge-gen Erzberger eingeleiteten Strafverfahren wegen Eidesverletzungist Erzberger außer Verfolgung gefetzt worden, weil, wie das Land-gericht I Berlin im Gegensatz zu den ober» angeführten Urteils-gründen ausführt, eine Verletzung der Eidespflicht nicht angenom-men werden könne, da der Beweis einer bewußten oder auch nurfahrlässigen Unwahrheit nicht erbracht sei. Auch die Staatsanwalt-schaft hatte die Außerverfolgungsetzung beantragt und dabei u. a.ausgeführt, daßdurch die von Erzberger zu den Akten der Vor-untersuchung überreichten Urkunden die von ihm bereits im Helffe-rich-Prozeß aufgestellte, aber bort nicht näher nach-geprüfte Behauptung als richtig erwiesen fei, daß er sein ge-samtes Material zur U--Bootfrage dem Admiralstab zur Verfügunggestellt und erst nach der Besprechung vom 30. Juni 1917 von die-ser Behörde einen vom 3. Juli 1917 datierten nichtssagenden Be-scheid erhalten habe", daß von den Zeugen auch bestätigt fei, daßdie Bedenken Erzbergers gegen den U-Bootkrieg bei der Besprech-ung vom 30. Juni 1917 «inen sehr wesentlichen Raum eingenommenhaben.