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tuno in dem Artikel, seine Bemühungen um die Friedens-aktion seien nach Rücksprache mit dem Reichskanzler und Dr.Eolf erfolgt, eine Unwahrheit enthalten. Mag auchdie Fassung des Artikels, besonders des strittigen Satzes, zuZweifeln in öer Auslegung Raum geben, auch die Beiner-kung, daß der Reichskanzler die Resolution als Kampfmittelgegen die Alldeutschen gebilligt habe, in dieser Formulierungunrichtig sein, da eine aus'drückliche Billigung nicht erfolgtund ein Einverstndnis des Reichskanzlers nur bezüglich derGedankengänge der Resolution anzunehmen war, so >!iegtdoch nichts gegen die Annahme vor, daß Erzberger den strit-tigen Satz in dem von dritter Hand geschriebenen Artikelbeim Durchlesen in dem von ihm behaupteten Sinne verstan-den und gebilligt hat.
Die Feststellung des Urteils, daß abgesehen von dem Ge-spräch mit Solf nicht der 'geringste Anlaß für eine vorherigeVerständigung der Regierung vorliege, ist ebenso unverständ-lich wie die Bemerkung, daß Erzberger aus dem BorhaltBethmanns, daß er ihn überfallen habe wie Zielhen aus demBusch, habe entnehmen müssen, daß die Regierungüber seinen Plan, eine Aktion zu unternehmen, nicht unter-richtet gewesen sei; denn auf das Gespräch mit Solf,das die Ankündigung der bevorstehenden Aktion an dieRegierung beweisen soll, kommt es wesentlich an; mit ihmhätte sich das Urteil auseinanderzusetzen und wenn das Ge-richt auf Grund dieses Gesprächs zu der Feststellung gelangte— und dazu mußte es gelangen unt> ist es anscheinend auchgelangt — daß Erzberger überzeugt gewesen sei, mindestensdurch dieses Gespräch mit Solf Sie Regierung informiert zuhaben, so durfte Erzberger auch gegenüber der AeußerungBethmanns, daß er ihn überfallen habe, an dieser Ueberzeu-gung feschalten und die Aeußerung Bethmanns und Helffe-