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Der Prozeß Erzberger-Helfferich : ein Rechtsgutachten / mit einem Begleitwort von Siegfried Löwenstein
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Helfferich hat behauptet und das Gericht hat für erwie-sen angenommen, daß diese zweite Aussage insofern unwahrgewesen sei, als hier von Verhandlungen mitHerrn von Loebell, die sich zerschlagen ha-den, die Rede sei, während solche Verhandlungen, wie Herrvon Loebell bezeuge, nicht stattgefunden haben, die Bespre-chung vielmehr lediglich die Einstellung des Disziplinarverfah-rens zum Gegenstand gehabt habe.

Ergebnis der Nachprüfung: Es ist glaubhaft, daß Erz-berxer, wenn er sich an die Reichskanzlei gewandt hat, um fürdie Einstellung des Disziplinarverfahrens zu plädieren, dochdie Absicht gehabt hak, dabei auch die kolonialen Mißstänbe,auf die sich das Material des Pöplau bezog und die ihn alsPolitiker in erster Linie interessierten, zu besprechen. Dennnach der Aussage des Herrn von Loebell steht fest, baß Erz-berger über das Material des Pöplau gesprochen und auf basKompromitterende dieses Materials unb bie nachteiligen Fol-gen hingewiesen hat, die entstehen würden, wenn das Mate-rial in die Öffentlichkeit gelangen würbe. Zu Verhand-lungen über biete Mißstände ist es jedoch nach der Aussagedes Herrn v. Loebell nicht gekommen, weil dieser bie Unter-redung abbrach, als Erzberver erklärte, daß Pöplau bereit sei,das Material herauszugeben, wenn >das Disziplinarverfahrengegen ihn eingestellt werde. Die Aussage Erzbergers, daß sichdie Verhandlungen infolge des ablehnenden Verhaltens desHerrn v. Loebell zerschlagen haben, war sonach objektiv unrich-tig? sie wäre richtig gewesen, wenn sie dahin gegangen wäre, baßes zu Verhandlungen infolge der ablehnenden Haltung Herrnvon Loebells nicht gekommen sei. Ob es sich bei dieser Unrich-tigkeit um eine bloße Ungenauigkeit iim Ausdruck oder umeine bewußte Unwahrheit gehandelt hat, kann nach Verflußvon 16 Iahren nicht mehr festgestellt werben. Der Fall istseinerzeit im März 19V7 durch Erörterungen im Reichstag,