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lichen Dingen und auch aus mannigfachen Borfällen seine un-genaue Auffassung von Rechten und Pflichten ergab, so zei-gen diese Fälle eine Ungenauigkeii in Fragen der Wahrheit.Auch sie liegt durchaus im Rahmen jener schon bei der bis-herigen Erörterung zutage getretenen Charakterrichtung.
Es muß daher der Nachweis eines Hanges zur Unwahr-haftigkeit und damit der Beweis der Wahrheit der vom An-geklagten behaupteten Tatsachen als erbracht angesehenwerden.
Ergebnis der Nachprüfung: So wenig wie bei der Prü-fung des Borwurfs der Geschäftspolitik der Beweis einerUngenauigkeii in geschäftlichen Mngen in überzeugenderWeise erbracht worden ist, so wenig beweisen die abgehandel-ten Fälle angeblicher Wahrheitsverletzung eine Ungenauig-keit in Fragen der Wahrheit. Abgesehen von einigen Unge-nauigkeiten im gegenwärtigen Prozeß, die sich mit der zeit-lichen Entfernung des- Beweisthemas und der öadurch be-dingten Abschwächung des Erinnerungsvermögens ohne wei-teres erklären, handelt es sieh durchweg um Aeußerungen,die bei Berücksichtigung aller Umstände und Zusammenhänge,nicht wissentlich unwahr sind und bei denen das Gericht nurdurch eine sachlich unzutreffende, am Wortlaut hängendeAuslegung zu einer abweichenden Feststellung gelangt ist.
III. Verstöße gegen Sie Wohlanstänöigkeit.
1. Verwertung entwendeter Briefe.
Tatbestand: Am 4. und 5. Februar ist im BayerischenKurier ein Artikel über die Agitation im Floktenverein ver-öffentlicht worden, in dem Teile von Briefen angeführt wa-