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treter Erzbergers andeutet, so würde dies an der Beurteilungeines solchen Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
Dazu kommt aber weiter, daß das Verhalten Erzbergersnach seiner eigenen Auffassung sogar einen Verstoß gegenein Strafgesetz darstellte, ein Umstand, der, mag die AnfichtErzoergers zutreffen oder nicht, jedenfalls zeigt, daß auch ge-rade nach seiner eigenen Meinung sein Vorgehen, wenn auchunter einem etwas änderen Gesichtswinkel betrachtet, keineinwandfreies und anständiges gewesen ist, und an den dannauch gerade äußerlich als an eine Selbstbeurtei'luM der Vor-wurf des Angeklagten anknüpft.
Der Wahrheitsbeweis ist hiernach sowohl für die Tat-sache der Eidesverweigerung und ihrer Begründung (von dersachlich für den Inhalt des weiteren Vorwurfs unwesentlichenAuslassung und Ungenauigkeit bei den Zitaten aus S. 31 und37 der Flugschrift abgesehen) erbracht, wie auch für den Vor-wurf der Unanständigkeit selbst.
Ergebnis der Nachprüfung: Es handelt sich um einenVorgang, der 14 Jahre zurückliegt. Das Urteil erachtet dieVerwertung politisch bedeutsamer Briefe, die Erzbcrger inseiner Eigenschaft als Reichstagsabgeordneker abschriftlichmitgeteilt worden waren, für unanständig, weil Erzberger sichhabe sagen müssen, daß das Material nur durch eine Zndis-kretion in die Hände seines Gewährsmannes gelangt seinkönne. Diese Begründung geht davon aus, daß die Verwer-tung derartiger Schriftstücke zu politischen Zwecken schlechthinunzulässig sei. Sie enthält in dieser Allgemeinheit eine dempraktischen Leben fremde Ueberspannung eines an sich gesundenGedankens: denn von der Regel, daß es dem Anstand wider-spricht, ein durch Indiskretion zugänglich gemachtes Mate-rial zu verwerten, sind Ausnahmen zulässig, z. B., wenn indem Material strafbare Handlungen angekündigt sind, derenBegehung durch die Indiskretion verhindert werden kann.Auch in anderen Fällen, in denen die Anstandspflicht mitsonstigen Pflichten, insbesondere der Berufspflicht des Poli-