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tikers und Abgeordneten kollidiert, sind Ausnahmen denkbar.Es kommt darauf an, ob die öffentlichen Interessen, die zu ver-treten Pflicht des Abgeordneten ist, überragen, oder von'demAbgeordneten nach pflichtmäßiger Prüfung für überragenderachtet werden. Ob dies bei der Verwertung der Briefedes Generals Keim der Fall war, ist im Urteil nicht geprüftworden, ebensowenig die Frage, ob sich Erzberger schon zurZeit der Veröffentlichung des Briefinhalks bewußt gewesenist, daß er damit gegen das Urheberrecht verstoße und sichstrafbar mache, oder ob ihm diese Erkenntnis, wie er be-hauptet, erst später auf Grund einer Aechtsbelehrung durcheinen bekannten Juristen geworden ist. Eine Feststellung, daßdie Verwertung der Briefe durch Erzberger ein unanständigesVerhalten darstelle, ist bei dieser Sachlage nicht möglich.
2. Entgegennahme einseitiger Informatio-nen als Schiedsrichter.
Tatbestand: Durch die Aussagen der Zeugen Hatzki undMorgenstern ist erwiesen, daß Erzberger in dem Schiedsge-richtsverfahren zwischen der Firma Berlger und dem Kai-serlichen Kanalamt in Besprechungen, die allein mit derFirme Berger stattfanden, Informationen erhalten hat undzwar, wie Morgenstern behauptet, außerordentlich häusig.
Urteilsgründe: Eine solche einseitige Informationsertei-lung 'durch eine Partei widerspricht durchaus der Stel-lung des Schiedsrichteres, der als völlig objektiver Beurteilerfrei von jeder auch nur scheinbaren Beeinflussung durch einePartei, wie sie auch in einer einseitigen Information liegt,bleiben muß. Aus diesem Grund erblickt auch das Oberlan-desgericht Hamburg in einem derartigen Verfahren einenvollberechtigten Ablehnungsgrund (Senfsert 63, 73). Wennauch die beiden genannten Zeugen mit Rücksicht auf dieschwierige, Erzberger fernliegende Materie eine gewisse Er-