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läukerung durch die Partei für notwendig erachten, so kanndoch das Gericht auch dem nicht folgen, da es Sache desSchiedsrichters gewesen wäre, sich diese Kenntnisse in andererWeise zu erwerben. Es eMickk, zumal dieser Verkehr mitder Firma Berger zum Zwecke der Informationserteilung je-denfalls auch den von Morgenstern für zulässig erachtetenUmfang, wie er angibt, weit überschritt, auch in diesem Ver-halten Erzbergers eine ungenaue Auffassung seines Amtes alsSchiedsrichter.
ErgeVnis der Nachprüfung: Das Urteil führt zutreffendaus, daß nach ider Rechtsprechung des OberlandesgerichksHamburg die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Be-fangenheit für begründet erklärt wird, wenn sie auf die Ent-gegennahme einseitiger Informationen durch den Schieds-richter gestützt wird. Das Gericht geht babei von der Auf-fassung aus, daß auch beim besten Willen des Schiedsrichters,die Sache vorurteilslos zu prüfen unid zu beurteilen, es einerPartei nicht verdacht werden könne, wenn sie aus diesemGrunde Besorgnisse bezüglich der Unbefangenheit hege (vgl.die Entsch. des OLG. Hamburg vom 21. September 1901,30. September 1907, 23. Januar 1913, Rechtsspr. der OLG.Band 5 Seite 205, Band 15 Seite 299 und Band 31 S. 16).Das Kaiserliche- Kanalamt konnte daher Erzberger alsSchiedsrichter ablehnen, wenn es Besorgnisse bezüglich seinerUnbefangenheit gehabt hat. Wenn es aber ungeachtet dereinseitigen Information solche Besorgnisse nicht gehabt hak,so war die Ablehnung nicht begründet. Das Kanalamt konntesonach nicht ablehnen, wenn es von der einseitigen Informa-tion Kenntnis gehabt und nicht widersprochen hat, oÄer wennes seinerseits gleichfalls dem von ihm ernannten Schieds-richter einseitig Informationen erteilt hat, wie Erzberger be-hauptet. Eine Verschiebung in der Beurteilung würde auchdann eintreten, wenn etwa Erzberger in gleicher Weise wie