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von Berger, auch von dem Kanalamt einseitige Informatio-nen erhalten hätte. Das Urteil ist auf diese Fragen nicht ein-gegangen, obgleich an ihnen nicht vorbeigegangen werdendarf, wenn man zur Feststellung eines unanständigen Verbal-tens gelangen will. Es bedarf jedoch einer Prüfung -dieserFragen nicht, weil, selbst wenn man annehmen wollte,daß idas Kanalamt weder von der einseitigen Infor-mation Erzbergers Kenntnis gehabt, noch selbst einsei-tige Informationen erteilt habe, 'doch der Vorwurf desbewußten Verstoßes gegen die Wohlanständigkeit nicht be-wiesen ist. Die Entgegennahme einseitiger Informationen istnicht unter 'allen Umständen eine unanständige Handlung! eswäre verfehlt, dies aus der Zubilligung des Ablehnungs-rechts, idas le-dUich mit Rücksicht auf Hie Empfindungen derGegenpartei erfolgt, zu schließen. Gewiß handelt unanstän-dig, wer als Schiedsrichter in Kenntnis der Besorgnisse derGegenpartei oder der Möglichkeit solcher Besorgnisse einsei-tige Informationen sich geben läßt. Wer dies aber in gutemGlauben und aus sachlichen Gründen tut, mag allenfalls eineUnvorsichtigkeit begehen, begeht aber keinesfalls eine Unan-skändigkeit, vollends keine bewußte Unanständigkeit. Diesgilt auch im vorliegenden Fall. Es ist nicht erwiesen, daß Erz-berger aus anderen als sachlichen Gründen und nicht im gu-ten Glauben gehandelt hat, als er die Informationen entge-gennahm. Und es spricht für seinen guten Glauben, daß idieeinseitige Information der Schiedsrichter durch die Parteien,die sie benannt haben, einer weitverbreiteten Uebung ent-spricht, an oer Parteien und Schiedsrichter keinen Anstoßzu nehmen pflegen (zu vgl. das Urteil des Reichsgerichts vom28. Juni 1910 in der Deutschen Tiefbauzeitung 1910, S. 256und der Beschlußdes OLG. Hamburg vom 21. Sept. 1901,Rechtsspr. des O!LG. Band 5, Seite 205)! ferner, auch die