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Willigkeit zu ihrer Annahme unter der Bedingung der Zu-stimmung Thyssens erklärt und diese Annahme dann auchdurch die Mitteilung der erfolgten Einwilligung Thyssens,zum mindesten stillschweigend, bedingungslos wiederholt hatte.Zwar ist dieser Umstand von Helfferich in seinen Artikelnnickt hervorgehoben worden, er ist erst während der Haupt-Verhandlung zur Erörterung gelangt. Totzdem ist er aber fürdie Beurteilung des gesamten Verhaltens Erzbergers mitheranzuziehen.
Es ist mit den Pflichten des Schiedsrichters völlig unver-träglich, wenn er während der Dauer seines Amtes mit einerPartei über eine später mit ihr näher einzugehende Verbin-dung verhandelt, insonderheit, wenn diese für ihn mit erheb-'lichen Geldeinkünften verbunden ist, und sich zur Eingehungder Verbindung bereit erklärt. Weist er ein solches Aner-bieten nicht ohne weiteres ab, fo besitzt er durch die ange-bahnte Beziehung nicht mehr die für das Richteramt erfor-derliche Unabhängigkeit von der Partei; er kann daher in je-dem Falle nur durch Niederlegung des Schiedsrichkeramtssachgemäß verfahren. Behält er dies aber bei und tritt dannunmittelbar nach Beendigung des Amtes, wenn auch auf eineerneute Anregung der Partei, nunmehr wirklich in die frü-her geplante Verbindung mit ihr, so spricht hieraus eine völ-lige VerKennung der Bedeutung des richterlichen Amtes undseiner Pflichten.
Dieser weitere Umstand läßt daher die Annahme derAufsichtsratsstellung in unmittelbarem Anschluß an die Be-endigung der Schiedsrichtertäkigkeit cls noch schwerwiegen-der und denVorwurf des Mangels an geschäftlicher und poli-tischer Wohlanständi^keit hierbei umsomehr begründet er-scheinen.
Ergebnis der Rachprüfung: Dem Urteil ist zuzugeben,daß Erzberger im Zahre 1915, als Berger mit der Anfragewegen der Uebernahme eines 'Aufsichtsratspostens an ihnherantrat, das Ansinnen hätte zurückweisen müssen. Erzber-ger hat das nicht getan, vielmehr das Schiedsrichteramt wei-tergefuhrt: es ist dann aber auch über den Aufsichtsratsposten