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nicht weiter gesprochen worden. Als Schiedsrichter hat Erz-berger, wie das Arteil an anderer Stelle ausführt, sein Amtsachlich und unparteiisch ausgeübt. Helfferich selbst hak sich«gegen die Auffassung gewandt, daß er eine Rechtsbeugungbehaupten wolle. Erzberger durfte deshalb, als nach Beendi-gung der schiedsrichterlichen Tätigkeit bei ihm wegen der Auf-sichtsraksskelle angefragt wurde, davon ausgehen, daß dieseAnfrage an ihn gestellt werde im Hinblick auf seine bei Er-ledigung der Prozesse bekundete Sachkunde und persönlicheBefähigung, sowie wegen seiner für Äie Firma Berger nütz-licken Beziehungen zur Schwerindustrie. Dies war auch, wieKommerzienrat Berger als Zeuge bekundet hat, der Grundfür das Anerbieten der Firma Berger. Deshalb muß bis zumBeweis des Gegenteils angenommen werden, daß auch Erz-berger bei der Annahme des Auffichtsratspostens von dieserAuffassung ausgegangen ist, und daß er an die Möglichkeiteiner Mißdeutung nicht gedacht hat. Dem Urteil ist aber zu-zugeben, daß die Anahme der Aufsichtsratsstelle zu Mißdeu-tungen Anlaß geben konnte und daß deshalb die Annahmeaus Gründen der Borsicht hätte unterbleiben sollen.