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Der Prozeß Erzberger-Helfferich : ein Rechtsgutachten / mit einem Begleitwort von Siegfried Löwenstein
Entstehung
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Nachwort.

1. Die Nachprüfung des Moabitter Urteils hat ergeben,daß der unter Aufbietung eines umfangreichen Beweisma-etrials unternommene Versuch des Angeklagten, den Wahr-heitsbeweis für die ehrenrührigen Behauptungen zu er-bringen, mißlungen ist. Das Moabiter Gericht ist in zahl-reichen Fällen auf Grund fehlerhafter Beweiswürdigung zuunrichtigen tatsächlichen Feststellungen gelangt, die ihrerseitswieder zur Berhängung einer der Schwere der Beleidigungennicht entsprechenden Strafe geführt haben. Das Gericht istzu idieser unzutreffenden Einschätzung gelangt, weil es unrich-tige Maßstäbe an den vom Gesetz zugelassenen Wahrheitsbe-weis gelegt hat. Wer in Beziehung auf einen anderen eineTatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächt-lich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwür-digen geeignet ist, wird, wenn nicht die Tatsache erweislichwahr ist, nach Z 166 des Strafgesetzbuches wegen Beleidigungbestraft. Die Nichkerweislichkeit der behaupteten Tatsacheist kein Tatbestandsmerkmal, sondern ein Strafausschließ-ungsgrund. Es genügt nicht, baß die behauptete Tat-sache möglicherweise oder wahrscheinlich wahr ist; vielmehrmuß der volle lückenlose Wahrheitsbeweis erbracht sein. Istdas Ergebnis zweifelhaft, so ist der Beleidiger zu verurteilen.Die Anlegung strengster Maßstäbe an den Wahrheitsbeweiswird mit Mten Gründen gefordert, denn die richterliche Fest-«stellung, daß der Wahrheitsbeweis erbracht sei, läuft daraufhinaus, daß der Beleidigte gegenüber der zur Aburteilung ge-standenen üblen Nachrede für vogelfrei erklärt wird. EineFeststellung von solch großer Tragweite und schwerer Berant-wortung darf nur dann getroffen werden, wen alle Möglich-keilen geprüft sind und das Ergebnis der Prüfung allenthal-den gegen den Beleidigten ausgefallen ist. An diesem Grund-