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Der Prozeß Erzberger-Helfferich : ein Rechtsgutachten / mit einem Begleitwort von Siegfried Löwenstein
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sahe strenge festzuhalten lag im Prozeß Erzberger-Helfferichumsomehr Veranlassung vor, als es sich hier um einen inden Dienst des politischen Kampfes gestellten Prozeß gehan-delt hat. Erfahrungsgemäß ist nichts der Wahrheit und derBildung eines unparteiischen Urteils hinderlicher, als poli-tische Kämpfe und Leidenschaften. Zn der Hochspannung poli-kischer Erregungen verfallen selbst ruhige, reife Männer derpolitischen Hypnose. Auch der Richter ist ein Kind seiner Zeitund seiner Umgebung, mag er auch mehr als andere dazu er-zogen sein, gegenüber den Reflexwirkungen politischer undwirtschaftlicher Erregungen sich den freien Blick zu wahren.Dieser Tatsache mußte sich das Gericht im Prozeß Erzberger-Helfferich besonders bewußt bleiben, da dieser Prozeß zuge-gebener Maßen zu dem Zwecke provoziert war, den Belci-digten durch Vernichtung seines guten Auses als politischenGegner unmöglich zu machen. Wie hoch während dieses Pro-zesses die Wogen der politischen Leidenschaften gingen undwelche faszinierende Wirkung sie ausübten, beweist das Re-volverattentat auf das Leben Erzbergers durch einen jungenMenschen, dessen Hirn der politischen Hypnose erlegen war.In dieser schwülen, von politischer Voreingenommenheit.ge-schwängerten Atmosphäre, die an die Selbstprüfung, Selbst-zucht und Parkeilosigkeit der Richter die höchsten Anforderun-gen stellte, gab es nur einen Weg, der gegen Verirrungenschützte: es mußte an der Tatsache, daß Helfferich feinenGegner durch Verdächtigungen schwer beleidigt hatte,bis zur Erbringung des vollen, lückenlosen Wahrheits-beweises festgehalten werden. Das gebot das Gesetz,das den guten Ruf des Staatsbürgers voraussetzt undschützt, solange nicht voller zwingender Beweis für dasGegenteil'erbracht ist, das verlangte die richterliche Vorsichtund die Rücksicht auf den guten Ruf des Staatsbürgers,der nicht leichthin zum Objekt politischer Sensationgemacht werden darf, das gebot vor allem aber die Rücksichtauf die Rechtsprechung, die ihr königliches Amt um der Ge-recktigkeit willen auszuüben hat und nicht in den Dienst derTagespolitik gestellt werden darf. Gegen diese Richtlinienhat das Gericht bei aller Anerkennung seines guten Willensverstoßen. Es mußte den Wahrheitsbeweis in den Fällen sür

Prozeb Erzbergcr-Hclfferich.

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