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Der Prozeß Erzberger-Helfferich : ein Rechtsgutachten / mit einem Begleitwort von Siegfried Löwenstein
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mißlungen erklären, in denen das von Helfferich als bedenk-lich bezeichnete Verhalten Erzbergers bei Berücksichtigungaller Möglichkeiten eine unverfängliche, der Ehre nicht ab-krägliche Beurteilung ofsen ließ.

2. Das Moabiter Urteil ist auch um deswillen fehlte-gangen, weil es in den Fragen der Wohlanfländigkeit m i tzu strengen Maß st äben gemessen hat. Der Be-grisf Wohlanfländigkeit ist kein absoluter. Die Anschauungenüb^r Anstand und Takt sind in den einzelnen sozialen und Be-rufs-Schichken verschieden. Wer im freien Berufsleben steht,denkt in vielen Punkten anders als der Beamte, der in Fra-/en des Taktes und der Ehre anders erzogen istund erzogen sein muß. An Hen Beamten können be-sonders strenge Maßstäbe gelegt werden, weil er durch dieFürsorge des Staates dem Kampf um die wirtschaftliche Eri-slenz entrückt und durch Stellung, Umgebung, Diensiaufsichtund Dienstvorschriften vor der Gefahr, gegen die Wohlan-ständigkeit zu verstoßen, mehr geschützt ist als andere. Andersder im freien Berufsleben stehende Parlamentarier, der ge-nötigt ist, sich im freien Spiel der Kräfte politisch und Wirt-sckafklich durchzusetzen. Der Kampf um die wirtschaftlicheLebensbasis ist hart und rücksichtslos und färbt notwendigauch auf die Anschauungen über die Wohlanständigkeit ab,namentlich in Fragen des geschäftlichen Lebens. Wer dasnicht anerkennt und etwaige Abweichungen von der strengenAuffassung deS Beamtenstondpunkls ohne weiteres für Aus-wüchse erklärt, verkennt das Leben. Tatsache ist, daß in denauf den freien Erwerb angewiesenen Kreisen freiere Anstch-ten über die Grenzen der geschäftlichen Wohlanständigkeit be-stehen und bestehen müssen als in Beamkenkreisen. An dieserTatsache durfte das Gericht nicht vorübergehen, es dürfte dasgeschäftliche Verhalten eines Parlamentariers, der sich imfreien Berufsleben durch Fleiß und Tatkraft aus kleinenVerhältnissen emporgearbeitet hatte, nicht mit den Maßstäbender Beamtenehre messen. Diese Maßstäbe sind zu streng undführen zu falschen, dem Volke unverständlichen Ergebnissen.Dies gilt insbesondere von den Ausführungen der MoabiterStrafkammer in den Fällen der Annahme des Schiedsrichter-amtes (Ziff. I 3), des Eintretens für eine Entschädigungsfor-