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derung der Firma Berger (Ziffer I 4), des Ankaufs der An-hydat- unid der Hapagaktien (Ziffer I 5 u. lZ).
Diese einseitige Stellungnahme des Gerichts wäre vor-aussichtlich vermieden worden, wenn bei der RechtsprechungLaien mitgewirkt hätten. Der Prozeß Erzberger-Helfferichbestätigt die Berechtigung der seit mehr als 30 Jahren vomReichstag erhobenen Forderung der Zuziehung von Laienrich-tern zur Strafkammer, eine Forderung, deren Erfüllungdurch das Scheitern des großen Reformversuchs von 1999vereitelt worden ist. Vielleicht trägt dieser Prozeß dazubei, daß die neuen Schifferschen Entwürfe vom Zahre 1929,welche die völlige Beseitigung der Strafkammern als ersterZnstanz und die Zuweisung der bislang zur Strafkammer ge-hörigen Sachen an die Amtsgerichte und Schöffengerichtevorsehen, bald Gesetz werden.
3. Grell beleuchtet der Prozeß Erzberger-Helfferich denUnfug, der nach geltendem Recht mit dem Wahrheitsbeweisegelrieben werden kann. Bon dem'Augenblick an, wo derBeleidigte zum Schutz seiner Ehre das Gericht angerufenhatte, war er schutzlos seinem Gegner ausgeliefert, der durchBehauptung zahlreicher, ihm nachträglich mitgeteilter odervon ihm nur vermuteter ehrabträglicher Borgänge den altenBeleidigungen neue hinzufügte. Diese neuen Beleidigungenund Verdächtigungen gingen in den Prozeßberichten derPresse in die Öffentlichkeit hinaus und stellten den Beleidig-ten cufs neue in empfindlichster Weise bloß. Was nutzte esihm, daß sich hinterher die Behauptungen als unwahr erwie-sen: die Presse nahm davon keine Notiz und den Angeklagtentraf keinerlei Nachteil, denn er handelte nach der herrschen-den R e ch t s a u f f a s s u n g in Wahrung berechtig-ter Interessen und stand unker dem Schutze des § 193des Strafgesetzbuchs. Der Stcat stellte noch obendrein demAngck'agkcn zu seinen neuen Angriffen den ganzen behörd-lichen Machtapparat mit Zeugnis- und Eideszwang zur Ver-sügung. Selbst der Beleidigte war genötigt, unter Eideszwangseinem Gegner Rechenschaft über sein Borleben zu geben undnicht bloß über einzelne bestimmt formulierte Tatsachen, son-dern selbst über ganz allgemein gehaltene Fragen, z. B. ober jemals mittelbar oder unmittelbar von einer bestimmten
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