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Der Prozeß Erzberger-Helfferich : ein Rechtsgutachten / mit einem Begleitwort von Siegfried Löwenstein
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Person eine Zuwendung erhalten habe, Rede zu stehen. Einsolches Verfahren wird zur Farce des Rechts. Kein Mannvon Ehre wird seine Sache an das Gericht bringen, wenn ihmdort sein Gegner von neuem mit Unrat und Unflat beweisendarf, bis schließlich ein Spritzer hängen bleibt und das Ge-richt feststellen kann: der Mann ist doch nicht ganz fair. Erwird auf die gerichtliche Hilfe verzichten und sich selbst feinAecht suchen, sei es im Zweikampf, sei es in anderer Formder Selbsthilfe. Den Schaden hat die Rechtspflege, derenAnsehen Not leidet und die, wie mich bedünken will, einenweiteren Verlust an Ansehen in jetziger Zeit weniger ertragenkann denn je. Ein Teil der Schuld an den in dem ProzeßErzberger-Helfferich zu Tvge getretenen Mißständen magdem Vorsitzenden zur Last fallen, der der Prozeßleitung nichtgewachsen war, dem gewandten Angeklagten vielfach dieFührung überließ und den Wahrheitsbeweis auch über ab-seits liegende Tatsachen, und über Behauptungen zuließ, diebloße Urteile enthielten. Die Hauptschuld fällt aber auf dasGesetz, das bezüglich des Wahrheitsbeweises reformbedürftigist. Nur ein Volk wie das deutsche, mit seiner Neigung zulebensfremdem Formalismus und doktrinärer Gelehrsamkeitkann sich Gesetzesbestimmungen, die eine solche TorturvonNechts wögen" zulassen, gefallen lassen. Das Ausland stehtin der Frage des Wahrheitsbeweises auf einem viel freierenStandpunkt. Das japanische Strafgesetzbuch gestattet denWahrheitsbeweis überhaupt nicht und bestraft jeden beleidi-genden Vorwurf, mag er wahr sein ober nicht. Auch Frank-reich, Belgien, Italien, Spanien, Portugal, Rumänien undBulgarien verbieten den Wahrheitsbeweis! eine Ausnahmebesteht nur für öffentliche Beamte, soweit es sich um Tat-sachen handelt, die ihr Amt betreffen. Auch im englisch -amerikanischen Recht bestehen Beschränkungen in der Rich-tung, daß nur die üble Nachrede (libell), wenn sie durch diePresse oder durch Zeichnung erfolgt, strafbar ist und daß derBeleidiger zum Wahrheitsbeweis nur zugelassen wird, wenndie Veröffentlichung " ^5 kor tl,s ?ndlie Lenelit, d. h. im öf-fentlichen Interesse gelegen war. Dabei muß der Beleidigerselbst die Beweismittel für den Wahrheitsbeweis beischaffen!eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet nicht statt.