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Der Prozeß Erzberger-Helfferich : ein Rechtsgutachten / mit einem Begleitwort von Siegfried Löwenstein
Entstehung
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Auch andere Auslandsstaaten haben ähnliche Einschränkun-gen, so daß das deutsche Strafgesetzbuch mit seiner Zulassungdes unbeschränkten Wahrheitsbeweises ziemlich vereinzelt da-steht. Fürst Bülow hat die Anhaltbarneit der herrschendenAuffassung seinerzeit erkannt und im Jahre 1907 anläßlichdes Prozesses Moltke-Harden eine Aenderung des deutschenStrafrechtes in der Richtung der Einschränkung des Wahr-heitsbeweises angeregt; einen gesetzgeberischen Erfolg hatdese Anregung nicht gehabt. Der Entwurf zu einem Heut-sehen Strafgesetzbuch vom Jahre 1919 bringt insoweit eineAenderung, als er aus dem Talbestand der Beleidigung einenSondcrtatbostand der öffentlichen Erörterung fremder, dasöffentliche Interesse nicht berührender Privatangelegenheitenherausschälen und bei diesem neuen Bergehenstatbestand denWahrheitsbeweis nicht zulassen will.

Wer über Angelegenheiten des häuslichen oder Fa-milienlebens eines ändern, die das öffentliche Interesse nichtberühren, eine ehrenrührige Tatsache öffentich oder durchVerbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellun-!g>en 'behauptet oder mitteilt, wird mit Gefängnis bis zusechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreitausendMark bestraft."Diese Aenderung hat -für Fälle der vorliegenden Artkeine praktische Bedeutung.

Abhilfe muß aber geschaffen werden. Sie hat in Anleh-nung an idias geltende Recht in idrei Punkten einzusetzen:

n) In der Einschränkung des Z 193 des Strafgesetzbuchs,der kein Freibrief für neue Beleidigungen im Beleidigungs -verfahren fein darf.

b) In der Einschränkung des Wahrheitsbeweises. Hierzuist im einzelnen folgendes zu sagen: Der Fehler -des geltendenRechts liegt darin, daß es bei gleichartigen Fällen von Belei-digung eine verschiedene Behandlung des Wahrheitsbeweiseseintreten läßt. Wenn Helsferich über Erzberger zwei Fälleangeblicher Geschäftspolitik erfahren hatte, so konnte er dieseFälle in doppelter Weise zu Zwecken der Beleidigung ver-werten: er konnte sie der Öffentlichkeit einzeln mitteilen undsagen, Erzberger habe in diesen zwei Fällen unlautere Gc-schäftspolitik getrieben; er konnte aber auch auf Grund die-