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ser Fälle, ohne sie besonders anzuführen, ein Urteil dahin ab-geben, Erzberger sei ein Geschäftspolitiker. Sachlich bestehtkein Unterschied, ob dnrch ausdrückliche Anführung der Ein-zelfälle oder durch ihre Zusammenfassung in ein verächtlichmachendes Werturteil beleidigt wird. Man sollte glauben,daß auch bezüglich des Wahrheitsbeweises kein Unterschiedbesteht. Das geltende Recht ist anderer Ansicht. Werdendie ^älle einzeln angeführt, so ist der Wahrheitsbeweis nurbezüglich der angeführten Fälle zulässig. Werden diese nichterwiesen, so ist der An'zekiogte strafbar! mit der Behauptung,daß der Beleidigte in anderen Fällen Geschäfrspolitik getric-den habe, wird er nicht gehört. Anders bei dem beleidigendenWerturteil. Zst der Beweis bezüglich der Fälle, welche dieUnterlage des Werturteils gebildet haben, mißlungen, so wirdtrotzdem dem Angeklagten gestaktet, andere, ihm erst nachträg-lich bekannt gewordene Fälle heranzuziehen und der Wahr-heitsbeweis gilt als geführt, wenn auch nur diese Fälle bewie-sen werden. Eine solche Ausdehnung, des Wahrheitsbeweises- itt sachlich nicht gerechtfertigt! denn das beleidigende Wertur-teil hakte auf den nachträglich bekannt gewordenen Fällennicht gefußk. Stellt man sich auf -den Standpunkt, daß dieAeußerung, es sei jemand ein Geschäftspolitiker, nicht bloßals formale Beleidigung im Sinne des Z 185 des Strafgesetz-buches, sondern als Behauptung einer verächtlich machendenTatsache im Sinne des Z 186 des Strafgesetzbuches anzusehenist, so darf der Wahrheitsbeweis nur in Beschränkung auf diemit dieser Aeußerung zusammengefaßten Tatsachen, nichtaber auch bezüglich weiterer Tatsachen zugelassen werden, diedem Täter zur Zeit der Begehung der Tat nicht bekanntwaren und auf denen sein Werturteil nicht gefußt hat. Des-halb muß gesetzlich bestimmt werden, daß der Angeklagte, derein beleidigendes Werturteil abgegeben hat, binnen einer be-stimmten Frist nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses sichzu erklären hat, auf welchen Tatsachen sein Urteil fußt unddaß der Wahrheitsbeweis nur bezüglich dieser Tatsachen zu-gelassen wird.
Ein weiterer reformbedürftiger Punkt ist die Ber-nehung des Nebenklägers als Zeuge inB e l e i id i g u n ^ s p r o z e s s e n. Die Frage, ob der