Druckschrift 
Der Prozeß Erzberger-Helfferich : ein Rechtsgutachten / mit einem Begleitwort von Siegfried Löwenstein
Entstehung
Seite
105
Einzelbild herunterladen
 

105

Rebenkläger als Zeuge vernommen werden kann/war beiEinführung der Strafprozeßordnung strittig. Sie ist durchdie Plenarentscheidung des Reichsgerichts vom 25. Oktober1880 bejaht worden. Man wird aber angesichts der Vor-Kommnisse in diesem Prozesse die Frage von neuem zu prüfenund sich schon aus praktischen Gründen für die Verneinungzu entscheiden haben. Es geht nicht an, daß der Beleidigtevon dem Angeklagten unter Eideszwang moralisch bis aufsHemd ausgezogen wird. Wer der Ehre eines andern zu nahegetreten ist, mag den Beweis mit allen Mitteln führen) aberder Beleidigte darf ihm nicht als Beweismittel zur Verfü-gung gestellt werden. Dieser Standpunkt ist auch rechtlichdurchaus vertretbar' denn der Beleidigte ist, wenn er alsPrivatkläger auftritt, Prozefzpartei unÄ diese Stellung, dieseine Vernehmung als Zeuge unmöglich macht, kann ihm nichtdadurch genommen werden, daß der Staatsanwalt die Sachean sich zieht. Auch der in die Rolle des Nebenklägers ver-wiesene Privatkläger bleibt Partei, ist Prozeßge'hilfe desStaatsanwalts und darf als solcher nicht als Zeuge vernom-men werden.

4. Besonders nachteilig hat sich in dem Prozeß dasFehlen derBerufsinstanz erwiesen. Nach gelten-dem Recht ist gegen das Urteil der Strafkammer nur dasRechtsmittel der Revision zulässig. Die Revision kann nurdarauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzungdes Gesetzes beruht. Das Gesetz ist verletzt, wenn auf die fest-gestellten Tatsachen eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtigangewendet worden ist. Die Prüfung der Frage, ob die Tat-sacben selbst richtig festgestellt sind, ist der Revision entzogen.Die Fehler des Moabiter Urteils liegen aber gerade auf demGebiete der Taksachenfeststellung und der Schlußfolgerungvon Tatsachen aus den festgestellten Tatsachen. Deshalb sinddie von beiden Teilen eingelegten Revisionen mit der Begrün-dung zurückgewiesen worden, daß sich die Moabiter Straf-Kammer bei ihrer Ausführung über die Erbringung desWahrheitsbeweises auf tatsächlichem Gebiete bewege, das derNachprüfung durch das Reichsgericht verschlossen sei. Hiermuß Abhilfe geschaffen werden durch die Einführung der Be-rufung gegen die Strafkammerurteile erster Instanz. Diese