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Der Prozeß Erzberger-Helfferich : ein Rechtsgutachten / mit einem Begleitwort von Siegfried Löwenstein
Entstehung
Seite
106
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Abhilfe ergibt sich ohne weiteres, wenn die zur Zuständigkeitder Strafkammern ^gehörenden Sachen an die Schöffenge-richte abwandern, wie es die Schifferschen Entwürfe vomJahre 1920 vorschlagen. Zm einen wie im anderen Fall müs-sen aber auch zu den Berufungsgerichten Laienrichter zugs-zoaen werden, um die Auffassungen des Laientums gegenüberden Anschauungen des berufsmäßigen Richter- und Beamten-tums zur Geltung zu bringen. Einseitigkeiten und Aeberspan-nungen, wie sie im Prozeß Erzbevger-Helfferich zu Tage ge-treten sind, zu verhindern und dadurch zur Wiederbelebungdes Vertrauens in die Rechtspflege und zur Wiederherstel-lung des Ansehens der Gerichte beizutragen.

5. Notwendig ist eS aber auch, daß der Anreiz, Männerzu beleidigen, die im öffentlichen Leben stehen, durch B er-schärfung der gesetzlichen Strafbestimmun-gen vermindert wird. Es ist kein ausreichender Ehrenschutz,wenn der Täter, der einen Parlamentarier mit Beziehung aufdessen ihm unbequeme politische Tätigkeit beleidigt, imschlimmsten Fall eine Geldstrafe zu gewärtigen hat, die vonseinen politischen Freunden bezahlt wird. Es darf nicht über-sehen werden, daß nach der neuen Reichsverfassuttg, dieStaatsgewalt im Volke ruht und durch den Reichstag aus-geübt wird und daß sich dadurch die staatsrechtliche Stellungdes Parlamentariers, soweit er Rcichstagsabgeordneter ist,wesentlich geändert hat. Die gleiche Aenderung ist in Folgeder Aenderung der Landesverfassungen auch bei den Abge-ordneten der Länder eingetreten. Deshalb muß erwogenwerden, ob die Beleidigung nicht mit Freiheitsstrafen bedrohtwerden soll, wenn Abgeordnete des Reichs oder der Ländermit Beziehung auf ihre politische Tätigkeit beleidigt werdenund ob hier nicht Geldstrafe nur beim Borliegen mildernderUmstände zuzulassen ist. Eine gleiche Verschärfung der Straf-drohung wäre dann auch für die Beleidigung von Reichs- undLandesbeamten mit Beziehung >aus ihre amtliche Tätigkeitvorzusehen.

6. Räch den Ersahrungen in diesm Prozesse werden essich aber die Parlamentarier zu überlegen haben, ob sie über-Haupt bei Angriffen und Beleidigungen wegen ihrer poli-tischen Tätigkeit ihre Rechtfertigung vor den ordentlichen Ge-