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richten suchen wollen oder ob sie es nicht vorziehen, ein ausParlamentariern zu bildendes Ehrengericht anzugehen.In dem Helfferichsprozeß hat das ordentliche Gericht nichtblos versagt, sondern wegen der mit dem Prozeßbetriebe ver-bundenen Nebenwirkungen den Schaden noch größer gemacht.Meines Erachtens wird die Frage, ob sich ein Parlamenta-rier hat Handlungen zu schulden kommen lassen, die seineWürdigkeit in Frage stellen, — und um diese Frage drehtesich letzten Endes der Prozeß — besser von einem aus Par-lamentariern zusammengesetzten Ehrengericht entschieden.Deshalb empfiehlt sich die Bildung solcher Gerichte und dieVerpflichtung der Abgeordneten, bei Beleidigungen wegenparlamentarischer oder sonstiger politischer Tätigkeit die or-dentlichen Gerichte erst dann anzugehen, wenn das Ehren-gericht die Angelegenheit freigegeben hat.
6. Im übrigen werden Straf- und Disziplinargerichte imKampfe gegen Beleidigungen aus politischen Beweggründenimmer nur von sekundärer Bedeutung sein. In erster Liniegilt es, d i e Beleidigungen zu verhindern. DasSchwergewicht liegt deshalb in der Erziehung unseres Bol-kes und unserer Presse zu größerer Achtung vor der Ehrederjenigen Männer, die im politischen Leben stehen und diesicherlich, ein jeder auf seine Art, das Beste des Bater-landes wollen. Es wirkt vergiftend und muß von der Oeffent-lichkeit unter allen Umständen zurückgewiesen werden, wenndarauf ausgegangen wird, politische Gegner, statt sie mit sach-liehen Gründen zu bekämpfen, durch Vernichtung ihres gutenRufs zur Strecke zu bringen. Sollte der sog. Helfferich-Prozeß die Wirkung auslösen, daß sich das deutsche Bolk unddie. Führer der politischen Parteien in Zukunft daran gewöh-nen, die Sache von der Person zu trennen und Ehre undReputation des politischen Gegners auch dann zu achten, wenner in der Politik Wege geht, die sür verderblich gehalten wer-den, dann würde der Prozeß trotz seiner trüben Erscheinungendoch noch etwas Gutes gehabt haben.