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Thalerwährung auf °/s Thaler, für Österreich auf den äquivalentenBetrag von 1^4 Gulden festgesetzt. Bezüglich der süddeutschen Staatenkonnte man in Anbetracht des thatsächlich vorhandenen, eine analogeGrenze weit überschreitenden Scheidemünzumlaufes eine gleiche Beschränkungnicht ohne weiteres einführen, ohne diese Staaten zur sofortigen Ein-ziehung einer großen Menge von Scheidemünzen zu zwingen. Die süd-deutschen Regierungen behielten sich deshalb besondere Vereinbarungenüber diese Frage vor. Eine solche Vereinbarung kam im folgenden Jahrein München zu stände. Sie schrieb die Einziehung der schlechten Scheide-münzen aus dem Anfang dieses Jahrhunderts vor; aber auch damit nahmman es nicht zn ernst und zu eilig.
Auch über die Kurantmünzen wurden etwas weitergehende Be-stimmungen getroffen als im Dresdener Vertrag. Namentlich wurdedie Stückelung vorgeschrieben.
Mehr hatte sich für das Landesgeld an gemeinsamen Normen nichterlangen lassen. Die notwendigsten Voraussetzungen für einen einheit-lichen Geldumlauf, die Einheitlichkeit des Müuzsvstems, ferner vertrags-mäßig normierte Fehlergrenzen für die Ausmünzung und ein Passier-gewicht für die Abnutzung der Kurantmüuzen, strenge gegenseitigeKontrolle, schließlich eine gründliche Ordnung des süddeutschen Münz-wesens, das alles fehlte noch immer.
Die preußische Münzpolitik war stets sehr realistisch. Die Schwärmereifür eine deutsche Münzeinheit vermochte sie ebenso wenig wie später dieSchwärmerei für einen Welt-Münzbund über die notwendigen Voraus-setzungen eines gemeinschaftlichen Geldwesens hinwegzutäuschen. Da sichbei den Wiener Verhandlungen diese Voraussetzungen nicht schaffen ließen,war es nur vernünftig und konsequent, wenn die Staaten, deren Münz-wesen sich in verhältnismäßig gutem Stande befand, sich ihr Hausrechtwahrten und sich das Recht der Ausschließung der Münzen der anderenVereinsstaaten im Prinzip vorbehielten.
Alle Anträge, welche eine gegenseitige Zulassung der Kurantmünzen,mindestens des gleichen Systems und Nennwertes, verlangten, oderwenigstens den Vereinsstaaten die Pflicht auferlegen wollten, ihre Münzenim gemeinen Verkehr nicht gegenseitig zu verbieten, wurden bei den Ver-handlungen abgelehnt. In diesem wichtigen Punkte ging also der WienerVertrag um nichts über seinen Vorgänger hinaus, die hartnäckige Ab-weisung der hartnäckigen Versuche ließ vielmehr die mangelnde Einheitschärfer hervortreten, als bisher.