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man daraus, daß vom Wiener Münzvertrag bis zur Münzreform nochnicht für 6/t Millionen Thaler Goldmünzen in allen deutschen Staatenzusammengerechnet eingezogen worden sind'.
Soviel über die Goldmünzen, welche durch den Wiener Münzvertraggewissermaßen als außerhalb des eigentlichen deutschen Geldwesens stehenderklärt wurden.
Wie stand es nun mit dem Gebäude, welches der Wiener Vertragauf der Grundlage der reinen Silberwährung errichtete?
Enthusiasten hatten von den Wiener Verhandlungen eine völligeMünzeinheit erwartet. Sie sahen sich enttäuscht.
Der Wiener Vertrag unterschied sich in dieser Hinsicht wenig vonder Dresdener Konvention.
Er ließ die beiden verschiedenen Münzsnsteme bestehen, die Thaler-währung im Norden, die Guldenwähruug im Süden. Beide erfuhrendadurch eine kleine Änderung, daß an Stelle der bisher geltendenKölnischen Mark das Pfund von 500 x angenommen wurde. An Stelledes sich auf die kölnische Mark beziehenden 14-Thalerfußes trat der aufdas Pfund bezügliche 30-Thalerfuß, au Stelle des 24 Vs-Guldenfußesder 521/2-Guldenfuß. Thaler und Gulden blieben zu einander in dem-selben Wertverhältnis von 7 zu 4; gegenüber dem bisherigen Thaler und Gulden waren sie um etwa 2 ^ Tausendteile leichter, eine Differenz,welche mau im Interesse eines einfachen Verhältnisses zwischen Münzeund Münzgewicht glaubte vernachlässigen zu dürfen.
Den beiden Systemen trat in dem von Österreich angenommenen45-Guldeufuß ein drittes hinzu, welches sich, da der Gulden in seinemSilbergehalt genall dein Wert von ^/s Thalern entsprach, eng der Thaler-währung anschloß.
All Stelle einer vollkommenen Münzeinheit brachte der Wiener Ver-trag ebenso wie zuvor die Dresdener Konvention im wesentlichen nureinheitliche Normen über das Prägeverfahren, die Einziehung abgenutzterStücke und das Scheidemünzwesen.
Hinsichtlich des Scheidemünzwesens waren die Bestimmungen strengerund eingreifender als die des Dresdener Vertrages. Zu der Unter-wertigkeitsgrenze und der Umwechselungsvflicht für bestimmte Minimal-Beträge trat eine Kontingentierung des Scheidemünzumlaufs und einestrikte Begreuzung der gesetzlichen Zahlungskrast der Scheidemünzen hinzu.Das Maximum des Scheidemülizumlaufs wurde für die Länder der
1 Siehe Beiträge S. 92.