Wir kommen nunmehr zu der Beschaffenheit des Papierumlaufes.
Daß die ungedeckten Banknoten und das gleichfalls unfundierteStaatspapiergeld in der deutschen Gesamtzirkulation einen bedeutendenRaum einnahmen, haben wir bereits festgestellt. Um so wichtiger fürdie Beurteilung des deutschen Geldwesens erscheint die Beschaffenheitdieses Papierumlaufes, vor allem die Einrichtungen, welche getroffenwaren, um den Banknoten und dem Staatspapiergeld den ihnen beigelegtenWert zu sichern.
Das einzige Mittel, um einem papiernen Geldzeichen den Gleichwertmit dem Metallgeld zu sichern, ist die direkte Einlösbarkeit auf Prä-sentation.
Diese Garantie war gesetzlich durch den Wiener Münzvertrag ge-schaffen. In Artikel 22 hatten sich die vertragenden Staaten verpflichtet,kein Papiergeld mit Zwangskurs auszugeben oder ausgeben zu lassen,„falls nicht Einrichtung getroffen ist, daß solches jederzeit gegen vollwertigeSilbermünzen auf Verlangen der Inhaber umgewechselt werden könne."
Solche Gesetzes- und Vertragsbestimmungen zeugen zwar von dembesten Willen, aber ihre Sicherheit in kritischen Zeiten ist nicht stärker,als das Papier, auf welchem sie geschrieben sind. Not bricht Eisen;um wieviel leichter zerreißt sie das Papier der Gesetzblätter!
Gerade die Bestimmung in Artikel 22 des Wiener Vertrags, welcheden papiernen Geldzeichen im ganzen Münzverein unbedingte Einlösbar-keit garantieren wollte, ist in dem größten der vertragende«? Staaten,in Österreich , nur während weniger Wochen thatsächlich in Kraft gewesen.Österreich war nicht im stände, diese wichtige Bestimmung zu erfüllen.Es blieb beim Zwangskurs seiner uneinlösbaren Noten, und das Metall-geld behielt ein schwankendes Agio.
Dieses Beispiel zeigt deutlich, wie schwach in dem vorliegenden Falleeine gesetzliche und vertragsmäßige Sicherheit ist. Ein Papiergeldwesen,welches nicht auf einer ökonomisch und technisch sicheren Grundlage steht,wird von der ersten Krisis über den Haufen geworfen, trotz aller gesetz-lichen Garantien. Der Staat sieht sich genötigt, zur Vermeidung einesgrößeren Übels, etwa eines Bankerottes seiner Centralbank und dessenunabsehbaren Folgen für den ganzen wirtschaftlichen Organismus, zu demkleineren Übel zu greifen und die gesetzlichen Bestimmungen, welche dieEinlösbarkeit der Banknoten vorschreiben, zu suspendieren.
Für vernünftig geleitete Staaten haben Gefetzesvorschriften dererwähnten Art überhaupt keinen Sinn. Es wird ihnen nicht beikommen,