Teil eines Werkes 
1 (1898) Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
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lungen in Betracht, welche zu groß sind, um bequem in Metallgeldbeglichen zu werdeil: ferner kleinere Zahlungen nach entfernten Orten,für welche die Übersendung eines Papierscheines einfacher und billigerist als die Sendung von Metallgeld oder die Postanweisung.

Wenn damit auch zugegeben ist, daß die Ausgabe von Staats-papiergeld in kleineren Abschnitten zwar nicht notwendig ist, aber docherwünscht erscheinen kann, so muß dennoch das beträchtliche Überwiegender kleinen Abschnitte im damaligen deutschen Papierumlauf als einebedenkliche Erscheinung angesehen werden.

Die Ausgabe dieser kleinen Scheine ist großenteils nicht aus einem Be-dürfnis des Verkehrs entsprungen, sondern lediglich aus der Wahrnehmung,daß solche Scheine aus Gründen, die wir bereits entwickelt haben, seltenerzur Einlösung zurückkehren, als größere Abschnitte. Stücke vom Wert-betrag eines Thalers sind ganz dazu geeignet, dauernd in den Umlaufüberzugehen und ihn zu durchsetzen. Eine Reihe von Kleinstaaten fandes deshalb lohnender, den deutschen Geldumlauf mit Thalerscheinen zuversorgen, als mit silbernen Thalerstllcken. Bei den Kleinstaaten über-schreitet durchweg der Betrag des emittierten Staatspapiergeldes denBetrag der Ausprägung von Kurantmünzen. So prägte Anhalt vonder Dresdener Konvention bis zur Münzreform 335,000 Thaler, setzteaber 950.000 Thaler Papierscheine in Umlauf, und zwar ausschließlichEinthalerscheine. Reuß ä. L. prägte 35.800 Thaler, gegen eine Ausgabevon 130.000 Thaler Staatspapiergeld. Reuß j, L. schwang sich zur Ausgabevon 320.000 Thaler in Einthalerscheinen auf, während es nur 77.000 Thalerin Kurantgeld ausmünzte. Wären diese Staaten nicht dnrch die Dresdener Konvention und den Wiener Vertrag zur Ausprägung eines gewissenMinimums von Vereinsmünzen verpflichtet gewesen, dann hätten sie sichwahrscheinlich die Ausmünzung von Kurantgeld überhaupt erspart undsich ausschließlich auf die Verfolgung des deutschen Umlaufs mit Papier-scheinen verlegt.

Die juristische Verfassung des Papiergeldwesens war in den einzelnenStaaten verschieden.

Daß sämtliche Staaten ihr Staatspapiergeld an ihren eigenenKassen zu seinem Nennwert in Zahlung nahmen, versteht sich von selbst.Dagegen war die Stellung des Papiergeldes im Privatverkehr nicht überalldie gleiche; teilweise war es gesetzliches Zahlungsmittel, teilweise standes dem Zahlungsempfänger frei, Zahlung in Metallgeld zu verlangen'.

i Siehe Wagner, Zettelbankpolitik S. 36.