- 55 —
Bezüglich Preußens war die Frage, ob die Kassenanweisungen ge-setzliches Zahlungsmittel seien oder nicht, zweifelhast. Die betreffendenGesetzesbestimmungen sind undeutlich. Die Kabinets-Ordre vom 21. De-zember 1824, welche die Einziehung der Tresor-Scheine und ihre Ersetzungdurch „Kassenanweisungen" anordnete, erklärt die Kassenanweisungen fürein „zum öffentlichen Umlauf der ganzen Monarchie bestimmtes, dembaren Metallgelde gleich zu erachtendes Papier." Darauswurde geschlossen, sie seien gleich dem baren Metallgeld gesetzlichesZahlungsmittel.
Dieselbe Kabinetsordre enthielt jedoch die ausdrückliche Bestimmung,daß alle bisherigen Bestimmungen über die Tresorscheiue auf die Kassen-scheine Anwendung finden sollten. Die Tresorscheine nun hatten ur-sprünglich Zwangskurs, der durch Edikt vom 5. März 1813 aufgehobenwurde. Eine Verordnung vom 7. September 1813 bestimmte, daß „dieTresorscheine zwar bei den landesherrlichen Kassen zum Nennwert, beianderen Zahlungen aber nur nach freier Übereinkunft zwischen Geber undEmpfängerin Zahlung sollten gereicht werden", eine Bestimmung, welche auchiu den Edikten vom 1. März uud 1. April 1815 aufrecht erhalten wurde.
Zweifellos hatte diese klare Bestimmung gemäß der Kabinetsordrevon 1824 auch auf die Kassenanweisungen Anwendung zu finden. DerSatz dieser Kabinetsordre, daß sie „ein dem baren Metallgelde gleich zuerachtendes Papier " seien, erscheint nicht als ein Rechtssatz, sondern alseine bloße Definition.
Auch in Preußen hatte also das Staatspapiergeld, ebenso wie inden meisten anderen Staaten, keinen gesetzlichen Kurs, sondern nurKassenkurs.
Wir weuden uns nun zu den Bestimmungen über die Einlösbarkeitdes Papiergeldes.
Formell war in Gemäßheit des Wiener Münzvertrages das Papier-geld in allen Staaten einlösbar ^, aber nirgends war für seine Einlösungein Fonds bereitgestellt. Schon in normalen Zeiten hatte die offizielleEinlösbarkeit für einen großen Teil des Staatspapiergeldes nur einesehr problematische Bedeutung. Wir haben gesehen, wie die Kleinstaatendurch die Ausgabe von kleinen Scheinen die Ansprüche auf Einlösungvon sich abzuwehren suchten. Die Scheine waren auf deu Umlauf fernvon der Ausgabestelle berechnet; die Rücksendung zur Ausgabestelle behufs
i Teilweise allerdings unter gewissen erschwerenden Bedingungen. Siehe Wagne ra. a, O. S. 36.