Teil eines Werkes 
1 (1898) Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
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Nach der Reichsgründung wurde die Gültigkeit dieser beiden Gesetzeauf Süddeutschland ausgedehnt; das Papiergeldgesetz wurde sofort rechts-kräftig, das Bankuotensperrgesetz dagegen erst am 1. Januar 1872.Württemberg und Baden waren in der Entwickelung des Noten-bankwesens infolge der Haltung ihrer Regierungen so sehr zurückgeblieben,daß sie zur Zeit der Reichsgründung überhaupt noch keine Notenbankbesaßen. Wenn überhaupt die scheinbar gleichmäßige Behandlung, welchedas Sperrgesetz allen Staaten angedeihen ließ, insofern eine materielleUngleichheit enthielt, als es durch Anerkennung des staws yuo die inder Erteilung von Notenprivilegien zurückhaltenden Regierungen ver-hinderte, sich und ihren Banken die Vorteile zu sichern, welche die wenigerzurückhaltenden Regierungen bisher genossen hatten und weiter genießendurften, wenn darin schon für die Staaten des Norddeutschen Bundes eine Unbilligkeit lag, so hätte sich diese Ungleichmäßigkeit für Württem-berg und Baden noch erheblich stärker fühlbar gemacht. Man wolltedeshalb diesen Staaten, welche ohnedies seit Jahren sich mit dem Planeeiner Notenbank trugen, die Möglichkeit gewähren, in den festgelegtenswws <^u0 mit ähnlichen Rechten einzutreten, wie die übrigen Gliederdes Reichs.

In der That wurde diese Möglichkeit zur Gründung der BadischenBank und der Württembergischen Notenbank benutzt. AuchHessen-Darmstadt zog Vorteil aus der gewährten Frist, indem es dasder Bank von Süddeutschland verliehene, ohnedies nicht geringe Noten-recht bedeutend erhöhte (bis zu 29.408.400 Guldeu).

Die beiden Sperrgesetze für Banknoten und für Papiergeld warendie einzigen praktischen Erfolge, welche die auf eine Reform des Papier-umlaufs gerichteten Bestrebungen vor der endgültigen Reform zu erringenvermochten. Es waren lediglich negative Erfolge; abgesehen von einerLösung der wichtigsten Fragen gelang es auch nicht, jene kleineren positivenForderungen durchzusetzen, über deren Zweckmäßigkeit volle Überein-stimmunng herrschte, z. B. ein Verbot der Ausgabe der entbehrlichenkleinen Zettel. Die Regierungen zeigten sich abgeneigt, einer solchenpositiven Maßregel vor der definitiven Reform ihre Zustimmung zu geben.

Immerhin war durch die Sperrgesetze wenigstens einem weiterenÜberhandnehmen der bestehenden Übelstände vorgebeugt. Der status czuowurde festgehalten, bis die Reichsgesetzgebung an die Regelung des ganzenPapiergeld- und Banknotenwesens herantrat.

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