Teil eines Werkes 
1 (1898) Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
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kommen konnte, so sehr man sich auch von den verschiedensten Seitenbemühte, die erhobenen Beschuldigungen auf das richtige Maß zurückzu-führen.

Auch das Verlangen nach einer Einschränkung des ungedeckten Noten-umlaufs war nur vage und allgemein. Über die Mittel und Wege, einesolche Einschränkung herbeizuführen, bestanden ebensoviele verschiedeneAnsichten wie über die Beschaffenheit der zu gründenden Reichsbank.

Diese geringe Klarheit über die Ziele der Notenbankreform, welchebei der Schwierigkeit des Gegenstandes nicht verwunderlich ist, trat zuden staatsrechtlichen und privatrechtlichen Hindernissen hinzu, um jedenpositiven Schritt der Gesetzgebung vor der Reichsgründung unmöglichzu machen. Wohl wurde durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes die Regelung des Papierumlaufs und des Bankwesens ebenso der Bundes-gesetzgebung zugewiesen, wie die Ordnung des Münzwesens, aber es warfür niemanden zweifelhaft, daß sich auch die Notenbankreform auf ganzDeutschland erstrecken müsse, nicht nur auf die Staaten des NorddeutschenBundes . Hinsichtlich der süddeutschen Staaten bestanden jedoch die altenSchwierigkeiten bis zur Gründung des Reiches weiter.

So kam es auf dem Gebiete des Papierumlaufs während der Dauerdes Norddeutschen Bundes nur zu Maßregeln, welche den Zweck hatten,eine weitere Entwickelung des Notenbankwesens und Staatspapiergeldesbis zur endgültigen Reformgesetzgebung zu verhindern.

Den Anlaß zu diesen Schritten gab der Versuch des FürstentumsReuß, in Greiz eine neue Notenbank zu gründen.

Diese Gründung wurde vereitelt durch das sogenannte Banknoten-sperrgesetz vom 27. März 1870.

Dieses Gesetz machte die Gründung neuer Notenbanken und dieErweiterung der bestehenden Notenrechte von der Bundesgesetzgebung ab-hängig; es bestimmte ferner, daß eine Verlängerung ablaufender Bank-privilegien nur auf einjährige Kündigung erfolgen dürfe.

Das Sperrgesetz sollte bis 1. Juli 1872 gelten; es mußte in derFolgezeit mehrfach verlängert werden, weil die Bankgesetzgebuug sichlänger verzögerte, als Reichstag und Bundesrat erwarteten.

Durch eine ähnliche Maßregel trat der Norddeutsche Bund einerweiteren Vermehrung des Staatspapiergeldes entgegen.

Ein aus der Initiative des Reichstags hervorgegangenes Gesetz vom16. Juni 1870 untersagte den Einzelstaaten die Vermehrung ihres Staats-papiergeldes ohne die Genehmigung der Bundesgesetzgebuug.