Es erhob sich die weitere Frage, ob die zu wählende Relation dieselbesein solle für das umlaufende Geld uud für Geldschulden aller Art, obinsbesondere die letzteren nach einem einheitlichen Satz in das nene Geldübertragen werden sollten.
Es handelt sich hier um eine überaus schwierige Rechtsfrage, überwelche zur Zeit der deutschen Münzreform sehr viel, und noch mehr inneuerer Zeit gelegentlich der österreichischen Valuta-Regulierung nachgedachtund geschrieben worden ist. Nationalökonomen nnd Juristen haben sichwetteifernd an der Frage versucht, aber je mehr man ihr nachging, destoverwickelter erschien sie, und das Schlußergebnis des aufgewendetenScharfsinns ist, daß jede überhaupt mögliche Lösung ihre Vertreter fand.
Direkt entgegen stehen sich die Ansichten, daß für die Konvertierungs-norm einer Schuld der Zeitpunkt ihres Entstehens maßgebend sei, unddie andere, welche den Zeitpunkt der Fälligkeit oder der solutio fürausschlaggebend hält. Modifikationen dieser Theorien, welche in ihrerstrengsten Konsequenz jede einzelne Geldschuld individuell behandeln müßten,sind die Forderungen, es müsse die durchschnittliche Relation der Edel-metalle während einer gewissen, natürlich nur willkürlich abzugrenzendenZeitperiode vor dem Währungswechsel angenommen werden; und anderer-seits, bei der Wahl der Relation müsse die voraussichtliche Gestaltungdes Marktverhältnisses zwischen Gold und Silber berücksichtigt werden.
Es ist hier nicht der Platz, auf diese Theorien näher einzugehen unddie Gründe für und wider zu prüfen. Diese Theorien beruhen, ähnlichwie die Theorie der Unzulässigkeit einer Zwangskonvertierung, ans derGrundlage, daß es sich bei den Geldschulden um Kontrakte auf dieWaren Gold oder Silber handle. Zwar erkennen sie der Gesetz-gebung das Recht zu, die Konvertierungsnorm vorzuschreiben, und tragensoweit dem eigentümlichen Wesen des Geldes Rechnung. Sie nehmenjedoch einen anderen Standpunkt ein hinsichtlich der Festsetzung derKonvertierungsnorm selbst.
Hier steht das Postulat der Wertkonstanz des Geldes im Vordergrund.Der Währuugswechsel soll den Wert des Geldes nicht verschieben. Nachdem Währungswcchsel soll an Stelle des Silbergeldes der gleiche Wertin Goldgeld gegeben werden.
Beide Theorien gehen von der richtigen Voraussetzung aus: DerSchuldner hat zur Zeit der Entstehung der Schuld eine Geldsumme ver-sprochen, welche im Wert einem bestimmten Silberanantum entsprach,während das neue Geld iu einem festen Wertverhültnis znm Golde steht.