Teil eines Werkes 
1 (1898) Geschichte der deutschen Geldreform / von Karl Helfferich
Entstehung
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Nun aber sagt die eine Theorie: der Schuldner hat sich zur Leistungeines gewissen Quantums Silber verpflichtet; da er nach dem Währungs-wechsel den Wert in Gold zahlen muß, und er nicht mehr und nichtweniger zahlen soll als den Wert, zu dessen Zahlung er sich verpflichtethat, ist zu uutersucheu, welches Gewichtsquantum Gold zur Zeit desEntstehens der Schuld im Werte gleich einem Pfund Silber war. Dieseszur Zeit der Entstehung der Schuld bestehende Wertverhältnis ist deshalbihrer Konvertieruug zu Gruude zu legen-

Die entgegengesetzte Theorie dagegen behauptet: Weil der Schuldnerkeinen anderen Wert in Gold zahlen soll, als er in Silber zu zahlenversprochen hat, ist abzuwarten, welches Gewichtsquantum Gold zur Zeitder Tilgung der Schuld im Werte gleich einem Pfuud Silber sein wird.Dieses Wertverhältnis zur Zeit der solutio ist für die Umrechnung derSchuld maßgebend.

Auf Grund der gleichen Vordersätze kommen also beide Theorien zusich diametral entgegenstehenden Schlüssen. Die Ursache liegt in demUmstand, daß der eine wie der andere Gedankengang eine unausgesprocheneFiktion enthält: die erste Theorie nimmt stillschweigend an, daß einPfund Gold zur Zeit der Schuldentstehung denselbenWert" darstelltewie zur Zeit der Tilgung; die zweite Theorie fingiert dieselbe Wert-beständigkeit hinsichtlich des Silbers.

Daß diese beiden Fiktionen an sich in gleicher Weise falsch sind, bedarfkeines Wortes. Aber davon abgesehen stehen diese beiden Fiktionen miteiner anderen Fiktion in Widerspruch, welche mit dem Wesen des Geldesunlöslich verbunden ist. Das Recht sieht das Geld selbst als etwas un-veränderliches an. Verschiebungen in seinein Wert und seiner Kaufkraft,hervorgerufeu durch Wertschwankungen des Währungsmetalles, sind fürdas Recht nicht vorhandeil- Wer hundert Mark gelieheu hat, muß hundertMark zurückzahlen, ob nun der Wert oder die Kaufkraft dieser Summezur Zeit der Tilgung größer oder kleiner ist als zur Zeit der Entstehungder Schuld. Diese juristische Fiktion der Wertbeständigkeit des Geldesist eine unbedingte Notwendigkeit, da Wertveränderungen des Geldes über-hanpt nicht mit Sicherheit festgestellt, geschweige denn gemessen werdenkönnen.

Hat nun ein Staat Silberwähruug, ist die Fiktion der Wert-beständigkeit des Geldes gleichzeitig die Fiktion der Wertbeständigkeit desSilbers; hat er Goldwährung, so gilt dasselbe für das Gold. ImFalle eines Währuugswechsels besteht die Fiktion der Wertbeständigkeit