des Silbers bis zu dem Augenblick, in welchem das Silber aufhört denGeldwert zu bestimmen; und die Fiktion der Wertbeständigkeit des Goldesbeginnt mit dem Augenblick, in welchem der Geldwert sich mit dem Wertdes ihm zu Grunde gelegten Goldquantums zu decken anfängt. DieFiktion, nach welcher ein Thaler im Jahre 1800 gleich einem Thalerim Jahre 1870 gewesen ist, kann nicht nachträglich dadurch aufgehobenwerden, daß dem im Jahre 1800 ausgeliehenen Thaler infolge desWährungswechsels ein anderer Wert beigelegt wird, als dem 1870 aus-geliehenen Thaler, je nach dem Wertverhältnis, in welchem Gold zuSilber in den beiden Zeitpunkten stand. Ebensowenig kann nach demWährungswechsel auf die Fiktion der Wertbeständigkeit des nunmehr aufder Basis der Goldwährung beruhenden Geldes verzichtet und demSilber auch noch für die Zeit der Goldwährung jene fingierte Wert-beständigkeit hinsichtlich der aus der Silberwährungszeit stammendenGeldschulden beigelegt werden.
Eine individuelle Behandlung der Geldschulden erscheint deshalbunzulässig.
Die weitere Frage, welche einheitliche Relation dem Währungs-wechsel zu Grunde zu legen sei, beantwortet sich, wie es scheint, aus dembisherigen Gedankengang von selbst. Da bis zu dem Augenblick desWährungswechsels Silber die Währungsgrundlage war, kam ihm bis zudiesem Augenblick die fingierte Wertbeständigkeit zu. Mit dem Augenblickdes Währungswechsels tritt das Silber diese Eigenschaft an das Goldab. Wenn nun die Kontinuität des Geldwesens dadurch aufrecht erhaltenwerden soll, daß das neue Geld zu dem alten in eine feste Beziehunggesetzt wird, so erscheint es vernunftgemäß, daß als Grundlage diesesfesten Verhältnisses das Wertverhältnis zwischen den beiden Edelmetallengewählt wird, welches im Augenblick des Währungswechsels thatsächlichbesteht.
Das wäre die dem juristischen Charakter des Geldes am meistenentsprechende Lösung.
Aber diese Lösung hat von vornherein ihren schwachen Punkt: Der„Augenblick des Währungswechsels" ist eine praktisch nichtfaßbare Abstraktion. Nimmt man als den Augenblick des Währungs-wechsels den Zeitpunkt, in welchem das den Währungswechsel verfügendeGesetz in Kraft tritt, wie ließe sich dann die Relation in dem Gesetzselbst, das wochen- oder gar monatelang vorher beraten worden seinmuß, festsetzen? Und doch kann ohne gleichzeitige Bestimmung der